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Heidelberg – Zweite Erhaltungssatzung für Neuenheim Gemeinderat stimmt Entwurf zu und beschließt öffentliche Auslegung

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar – Der Bereich zwischen Mönchhofstraße und Hainsbachweg sowie zwischen Quinckestraße und Bergstraße in Neuenheim zeichnet sich durch besondere städtebauliche Strukturen aus. Mit einer Erhaltungssatzung sollen diese künftig besonders geschützt werden: Der Heidelberger Gemeinderat hat am Donnerstag, 18. Dezember 2014, dem Entwurf einer entsprechenden Erhaltungssatzung und der zugehörigen Begründung, jeweils in der Fassung vom 15. September 2014, einstimmig zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Damit ist die zweite Erhaltungssatzung für den Stadtteil auf den Weg gebracht: Die Erhaltungssatzung „Neuenheim – Alter Dorfkern, Bereich um die Schulzengasse“ ist bereits seit Juli 2013 in Kraft.

Der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2013 in zwei Bereichen erweitert: Eine Erweiterung befindet sich nördlich der Blumenthalstraße zwischen Handschuhsheimer Landstraße und Bergstraße, die nördliche Grenze ist der Hainsbachweg. Die andere Erweiterung ist die südliche Villenbebauung der Mönchhofstraße zwischen Lutherstraße und Werderstraße. Somit erstreckt sich der neue Geltungsbereich in Nord-Süd-Richtung von der Mönchhofstraße bis zur Blumenthalstraße, östlich der Handschuhsheimer Landstraße nach Norden bis zum Hainsbachweg. Im Westen begrenzen die Quinckestraße und im Osten die Bergstraße den Geltungsbereich. Er umfasst eine Größe von insgesamt 21,9 Hektar.

Der Entwurf der neuen Erhaltungssatzung wird analog zum Bebauungsplanverfahren zu Beginn des Jahres 2015 öffentlich ausgelegt. Auch eine öffentliche Informationsveranstaltung ist geplant. Grundlage des Entwurfs ist die Ortsbildanalyse, die 2013 und 2014 in Neuenheim durchgeführt wurde. Für das Gebiet zwischen Mönchhofstraße und Hainsbachweg sowie zwischen Quinckestraße und Bergstraße wurden verschiedene städtebauliche Eigenarten festgestellt, die mithilfe der Erhaltungssatzung gesichert werden sollen – etwa die charakteristischen Haus- und Vorgärten, die offene Bauweise oder der Wohngebietscharakter. Besonders geschützt werden soll auch die Gartenanlage der Villa Mönchhofstraße 12: Sie muss auf Beschluss des Gemeinderates als Parkanlage erhalten werden.

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