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Südliche Weinstraße – Aufruf Jugendamt SÜW: Träger von Jugendhilfemaßnahmen sollten Rahmenvereinbarung zum präventiven Kinderschutz beitreten

Südliche Weinstraße/ Metropolregion Rhein-Neckar. Wesentliches Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, sicherzustellen, dass im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe weder hauptamtlich noch neben- oder ehrenamtlich Personen tätig werden, die insbesondere wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Umsetzung des Gesetzes ist Pflicht.

Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern zu etablieren, um Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Laut Gesetz soll dies über Vereinbarungen, die die zuständigen Jugendämter mit allen Trägern der Jugendhilfe zu schließen haben, sichergestellt werden.

Dieser Vereinbarungsabschluss mit dem Kreisjugendamt SÜW bezieht sich auf alle Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe: Kommunen und Kirchengemeinden, Vereine, Verbände und weitere Organisationen, wie beispielsweise Sport- oder Kulturvereine als auch privat-gewerbliche Träger die Aufgaben der Kinder– und Jugendhilfe, wie z.B. Jugendfreizeiten, Jugendarbeit, etc. wahrnehmen.

Um diesbezüglich eine Vielzahl von Einzelvereinbarungen mit all den Trägern und den Jugendämtern im Land zu vermeiden, ist am 23. Januar 2014 für Rheinland-Pfalz eine Rahmenvereinbarung zum § 72a SGB VIII abgeschlossen worden. Der Landkreis Südliche Weinstraße ist der Rahmenvereinbarung beigetreten, so dass sie für das Kreisjugendamt SÜW bindend ist.

Alle Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz im Landkreis Südliche Weinstraße sind nun eingeladen, dieser Rahmenvereinbarung beizutreten. Daher ergeht der Aufruf des Kreisjugendamtes SÜW an alle örtlich organisierten Träger von Jugendhilfemaßnahmen zur Erklärung des Beitritts.

Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisjugendamt Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau, anhand eines Vordruckes zu erklären: Der Vordruck zur Beitrittserklärung (Anlage 2 der Rahmenvereinbarung), die Rahmenvereinbarung und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes unter www.lsjv.rlp.de in der Rubrik „Kinder, Jugend und Familie/Rahmenvereinbarung zu § 72a SGB VIII“.

Die Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe mit Wirkungskreis (nicht Sitz) im Landkreis Südliche Weinstraße werden gebeten, den Beitritt gegenüber dem zuständigen Jugendamt zu erklären und eine Kopie der Beitrittserklärung dem Kreisjugendamt SÜW zukommen zu lassen. Dies gilt auch für alle rechtlich selbstständigen Gruppierungen und Vereine, die möglicherweise ihren Beitritt gegenüber ihrem Verband erklärt haben.

Das Kreisjugendamt SÜW wird in Kooperation mit dem Landesjugendamt am 16. Juli 2014 im Casino der Kreisverwaltung, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau, um 17.00 Uhr eine Informationsveranstaltung anbieten. Bei Bedarf können hier weitergehende Fragen beantwortet werden.

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