Bellheim / Metropolregion Rhein Neckar – Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde am 28.05.2014 von Amts wegen eingeleitet, nachdem die Polizeiinspektion Germersheim über dritte Personen erfahren hatte, dass es hinsichtlich eines Briefwahlbezirks in der Gemeinde Bellheim zu erheblichen Unregel-mäßigkeiten bei der Auszählung der Wahlzettel für die Wahl des Ortsbürgermeisters gekommen war.
Der Wahlvorstand für den in Rede stehenden Briefwahlbezirk hatte am Abend des 25.05.2014 festgestellt, dass von den 619 abgegebenen Stimmen u.a. 382 auf den amtierenden Ortsbürgermeister und 188 auf seinen Herausforderer entfallen waren.
Wegen der auffälligen Abweichung des Ergebnisses dieses Briefwahlbezirks gegenüber dem Ergebnis in den übrigen Wahl- und Briefwahlbezirken wurde von Vertretern einer Wähler-gruppe beim Wahlausschuss die Neuauszählung für diesen Briefwahlbezirk beantragt. Dabei wurde festgestellt, dass sich im Paket der angeblich 382 Stimmen für den Amtsinhaber 110 Stimmzettel befanden, auf denen die Stimme für den Herausforderer abgegeben war. Aufgrund der danach durchgeführten Neuauszählung auch der übrigen Stimmbezirke konnte der Wahlausschuss dann am 27.05.2014 feststellen, dass der Herausforderer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht hatte und somit zum Ortsbürgermeister gewählt worden war.
Tatverdächtig sind bisher drei Personen, die an der Stimmauszählung für diesen Briefwahlbezirk am Abend des 25.05.2014 beteiligt waren. Grundlage des Tatverdachtes sind die Aussagen von weiteren an der damaligen Stimmauszählung beteiligten Personen. Die Beschuldigten sind bereits polizeilich vernommen worden. Sie haben bestritten, für Unregelmäßigkeiten bei der Stimmauszählung verantwortlich zu sein bzw. bewusst Stimmzettel falsch zugeordnet zu haben. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Wahlfälschung nach § 107a Strafgesetzbuch, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann, ist der Nachweis des vorsätzlichen Verfälschens des Wahlergebnisses erforderlich.