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Worms – Bürgerverein Dom-Umfeld bei Gericht erneut gescheitert / OB Kissel und Verwaltung obsiegen auch beim OVG

Worms/ Metropolregion Rhein-Neckar. Am heutigen Freitag, 30. Mai, ist der Stadtverwaltung Worms der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom Mittwoch, 28. Mai über die Beschwerde des Bürgervereins Domumfeld gegen die Entscheidung des Mainzer Verwaltungsgerichts zugegangen. Der 10. Senat des OVG hat die Beschwerde des Bürgervereins zurückgewiesen.
Damit ist der Bürgerverein erneut vor Gericht gescheitert. Bis zur Feststellung des Ergebnisses des angestrebten Bürgerentscheids oder zumindest bis zur Entscheidung des Stadtrats über die Zulässigkeit dieses Bürgerentscheids wollte der Bürgerverein einen Stopp des eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens herbeiführen. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Mainz diesen Antrag zurückgewiesen hatte, hat nun auch das OVG der Bürgerinitiative eine klare Absage erteilt.
Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird auch die Rechtsaufassung von Oberbürgermeister Michael Kissel erneut bestätigt. Michael Kissel hatte stets betont: „Ein Bürgerentscheid, selbst wenn er entgegen meiner Auffassung rechtlich zulässig sein sollte, kann keine Sachentscheidende Rechtsfolge für das Baugenehmigungsverfahren haben. Eine bewusst zögerliche oder gar die Nicht-Bearbeitung eines Baugesuches würde die gesetzlichen Rechte der Antragsteller – in diesem Falle der Domgemeinde – missachten und gegen Recht und Gesetz verstoßen.“

Das Gericht begründet seinen Beschluss mit dem Fehlen eines für den Antrag erforderlichen Sicherungsgrundes. Das OVG geht dabei noch weiter: Unabhängig von dem Vorliegen eines Sicherungsanspruchs scheide ein Sicherungsgrund aus. Er sei nur gegeben, wenn durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragsteller im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies kann das Gericht nicht feststellen. Aus dem „Juristendeutsch“ in die Umgangssprache übersetzt heißt das: Zwischen dem beantragten Bürgerbegehren und dem Baugenehmigungsverfahren besteht kein rechtlicher Zusammenhang, ein Bürgerentscheid hätte keine Auswirkungen auf das Recht der Domgemeinde, ihr Gemeindehaus zu bauen, so die Erläuterung der Verwaltung.

Die Antragssteller hatten geltend gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens zustehe, das Gericht jedoch sieht dies nicht zwingend gegeben. „Bei summarischer Prüfung ist es aber […] als offen anzusehen, ob den Antragstellern ein solcher Anspruch zusteht.“ Denn, so heißt es in der Begründung, Gegenstand eines Bürgerbegehrens müsse, wie auch OB Kissel immer wieder deutlich gemacht hatte, eine „Angelegenheit der Gemeinde“ sein. Im vorliegenden Fall gehe es aber um ein Baugenehmigungsverfahren der Domgemeinde auf deren Grundstück, das nicht vom Stadtrat, sondern von der staatlichen Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden sei. Ob die in der Begründung des Gerichts genannten Voraussetzungen von allen im Bürgerbegehren „Freier Blick auf den Dom zu Worms“ enthaltenen Fragen erfüllt würden, entziehe sich einer abschließenden Beurteilung im vorliegenden Eilverfahren und könne nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, so das OVG. Gleichwohl sieht sich Oberbürgermeister Kissel in den weiteren Ausführungen des Gerichts in seiner Einschätzung bestärkt, dass das Bürgerbegehren keine Aussicht auf rechtliche Zulässigkeit hat.

Damit ist allerdings ein entscheidender Punkt in den Auseinandersetzungen geklärt: Die Stadt kann das Baugesuch der Domgemeinde weiter bearbeiten und auch bescheiden. „Ich hatte keine Zweifel, dass das Gericht unsere Rechtsauffassung bestätigt. Mit dem aktuellen Beschluss kann nun auch das Baugenehmigungsverfahren weiter bearbeitet werden“, fühlt sich OB Kissel über die Nachricht aus Koblenz uneingeschränkt bestätigt.

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