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Neustadt – Nicht nur Sprossenfenster in Neustadter Denkmalzone zulässig

Neustadt/ Metropolregion Rhein-Neckar. Der Eigentümer eines Gebäudes, das in der Denkmalzone „Theodor-Heuss-Straße“ in Neustadt an der Weinstraße liegt, ist bei der Sanierung des Fachwerkgiebels nicht verpflichtet, nur zweiflügelige Sprossenfenster zu verwenden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger beantragte zur geplanten Sanierung seines in der genannten Denkmalzone gelegenen Gebäudes eine bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die Stadt Neustadt an der Weinstraße erteilte ihm die Genehmigung mit der Auflage, dass statt der einflügeligen nur zweiflügelige Holzfenster mit mindestens zwei Sprossen je Flügel verwendet werden dürfen. Auf seine Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die beklagte Stadt, ihm die beantragte Genehmigung ohne die Auflage zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung ab.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung sowohl einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung als auch einer Baugenehmigung, ohne auf die von der Beklagten vorgesehene Ausführung der Fenster festgelegt zu sein. Belange des Denkmalschutzes stünden dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Der durch eine Denkmalzone gewährte Schutz für einzelne Bestandteile bleibe grundsätzlich hinter dem Schutzumfang zurück, der durch eine – zusätzlich mögliche – Unterschutzstellung eines Einzeldenkmals zu erzielen sei. Zweck der Unterschutzstellung als Denkmalzone sei nämlich regelmäßig, die Erhaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes in seiner Gesamtheit unabhängig von der Schutzwürdigkeit der einzelnen Bestandteile der Gesamtanlage zu gewährleisten. Auch im vorliegenden Fall werde die Schutzwürdigkeit der Denkmalzone im Wesentlichen durch die Anordnung der Baukörper, deren Ausrichtung zur Straße hin, ihre bauliche Ausgestaltung im Allgemeinen sowie durch die hierdurch hervorgerufene Charakteristik des Ortsbildes bestimmt. Details der Bauausführung seien hingegen für die Denkmalwürdigkeit der Denkmalzone nicht von Belang. Dies betreffe insbesondere das Material und die Unterteilung der Fenster. Es lasse sich zudem keine einheitliche Fenstergestaltung innerhalb der Denkmalzone feststellen. Nach Angaben der Beklagten seien von 67 Gebäuden in der Denkmalzone bei drei Häusern Aluminium, bei 25 Häusern Kunststoff und bei 38 Häusern Holz als Material für die Fenster verwendet worden. Lediglich drei Gebäude wiesen die von der Beklagten im Fall des Klägers vorgesehene Fenstergestaltung auf.
Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen die Gestaltungssatzung der Beklagten, in deren Geltungsbereich das Anwesen des Klägers liege. Zwar enthalte die Gestaltungssatzung eine Regelung, wonach Fenster und Türen in Holz ausgeführt werden und Fenster durch Sprossen geteilt werden sollen. Die Regelung habe aber keinen zwingenden Charakter, sondern sei eine bloße Zielvorgabe zur Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen der Gestaltungssatzung. Es sei demnach nur dann von der Notwendigkeit einer Sprossenunterteilung der Fenster auszugehen, wenn ohne diese eine Änderung oder Störung der Eigenart des Straßen- oder Ortsbildes eintrete. Dies sei hier nicht der Fall, da der Fenstergestaltung für die Eigenart des Straßen- und Ortsbildes keine entscheidende Bedeutung zukomme. Im Falle des Klägers komme hinzu, dass er entsprechend den Vorstellungen der Satzung als Material für seine Fenster Holz verwende. Eine mehrflügelige Ausführung der Fenster sehe die Gestaltungssatzung selbst nicht vor.

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