• /// METROPOLREGION RHEIN-NECKAR NEWS

Heidelberg – Beginn der Vegetationszeit am 1. März – Roden von Gehölzen noch bis Ende Februar erlaubt

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar – Für die Tier- und Pflanzenwelt sind Frühling und Sommer die wichtigsten Jahreszeiten, um sich zu reproduzieren und ihre Arten zu erhalten. In der Vegetationszeit vom 1. März bis zum 30. September gelten daher besondere gesetzliche Regelungen. Die Stadt Heidelberg als untere Naturschutzbehörde bittet die Bürgerinnen und Bürger, zur Bewahrung der heimischen Flora und Fauna beizutragen und die Vorgaben zu beachten. Denn in den stark besiedelten Gebieten einer Stadt sind private Gärten oft die letzten Rückzugsgebiete für viele Tiere. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen – und darauf, ungestört zu bleiben.

Noch bis Ende Februar ist das Roden von Gehölzen unter Beachtung der Baumschutzsatzung erlaubt. Ab Beginn der Vegetationszeit gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

• Es ist verboten, Bäume zu entfernen, die außerhalb des Waldes oder von gärtnerisch genutzten Grundflächen (z. B. Haus- und Ziergärten) stehen. Auch Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen nicht gänzlich abgeschnitten oder auf Stock gesetzt werden. Damit sollen das Blütenangebot für Insekten und Verstecke sowie Brut- und Nistplätze für Vögel und Kleinsäuger sichergestellt werden.
• Schonende und fachgerechte Form- oder Pflegeschnitte, um den Zuwachs von Gebüschen zu beseitigen oder Bäume gesund zu erhalten, sind zulässig. Dazu gehört zum Beispiel auch der Sommerschnitt von Obstbäumen.
• Bei den zulässigen Pflegearbeiten dürfen Tiere der besonders und streng geschützten Arten (dazu gehören alle Vogel-, Amphibien- und Reptilienarten sowie Fledermäuse) nicht zu Schaden kommen, verletzt oder gar getötet werden. Das gilt auch für ihre Entwicklungsformen wie beispielsweise Eier. Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser und Wanderzeiten dürfen die Tiere nicht derart gestört werden, dass sich ihr lokaler Bestand verschlechtert. Außerdem ist darauf zu achten, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (zum Beispiel Nester) nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
• Durch die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg sind ganzjährig alle Bäume geschützt, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile beziehungsweise im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne stehen und in einem Meter Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 100 cm (Obstbäume von mehr als 80 cm) haben.

• Ein Entfernen dieser Bäume bedarf der Erlaubnis durch das Umweltamt der Stadt Heidelberg. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird über Baumfällungen im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.
• Einer besonderen Beachtung bedürfen auch die Röhricht- und Schilfbestände, denn zum Schutz und Erhalt von Schilfbewohnern dürfen diese Pflanzen der Flachwasser- und Uferrandbereiche (zum Beispiel am Neckarufer) während der Vegetationsperiode nicht zurückgeschnitten werden. Außerhalb der Vegetationszeit darf ein Rückschnitt nur abschnittsweise erfolgen, da viele Arten für die Überwinterung bzw. das Besiedeln dieser Bestände auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind.

Die untere Naturschutzbehörde beim städtischen Umweltamt empfiehlt, anstehende Gartenarbeiten noch rechtzeitig vor Beginn der Vegetationszeit durchzuführen, um Konflikte mit gesetzlichen Vorgaben zu vermeiden.

Keine Regel ohne Ausnahme
Die oben genannten Regelungen gelten jedoch nicht immer für zulässige Bauvorhaben. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Gehölze auch während der Vegetationszeit entfernt werden dürfen. Selbst die besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen können hier nicht immer in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Naturschutzbehörde der Stadt Heidelberg hat jedoch auch für derartige Situationen Lösungen parat, um die Bedürfnisse der Natur und des Menschen in Einklang zu bringen.

Bei Fragen – insbesondere auch zum Artenschutz – stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie unter den Telefonnummern 58 18 120, 58 18 130 und 58 18 170 gerne zur Verfügung.

Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind unter www.gesetze-im-internet.de nachzulesen. Die Baumschutzsatzung ist unter www.heidelberg.de, unter der Rubrik Rathaus, Ortsrecht, Nr. 3.16, zu finden.

DIESE MELDUNG BITTE TEILEN UND WEITERLEITEN! DANKE!

  • PREMIUMPARTNER
    Pfalzbau Ludwigshafen


    PREMIUMPARTNER
    Kuthan Immobilien


    PREMIUMPARTNER
    HAUCK KG Ludwigshafen

    PREMIUMPARTNER
    Edeka Scholz


    PREMIUMPARTNER
    VR Bank Rhein-Neckar

    PREMIUMPARTNER
    Hier können Sie werben!


    PREMIUMPARTNER



///MRN-News.de