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Neustadt – Live-Mustik bei der Landjugend auf der Jakobuskerwe war zulässig

Neustadt/Metropolregion Rhein-Neckar -Live-Mustik bei der Landjugend auf der Hambacher Jakobuskerwe 2012 war zulässig
Die Landjugend Hambach durfte auf der Jakobuskerwe in Hambach im Jahre 2012 Live-Musik und CD-Musik in einem Weingut veranstalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 22. Juli 2013 entschieden.
Von Freitag, 27. Juli 2012 bis Dienstag, 31. Juli 2012 fand im Neustadter Ortsbezirk Hambach die Jakobuskerwe statt. Die Landjugend Hambach wollte wie in den Jahren zuvor in einem Weingut, das an der Kerwemeile liegt, Live-Musik sowie CD-Musik anbieten. Ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzgesetz gab die Stadt Neustadt Ende Juni 2012 insoweit statt, als Live-Musik am Freitag von 19 – 24 Uhr, am Sonntag von 15 – 17.30 Uhr und von 18 – 23 Uhr sowie CD-Musik am Samstag von 19 – 24 Uhr genehmigt wurde. Die Lautstärke der Musikdarbietungen wurde in den genehmigten Zeiten bis 23 Uhr auf 70 Dezibel und nach 23 Uhr auf 65 Dezibel begrenzt.
Gegen die Ausnahmegenehmigung hatten zwei Anwohner mit der Begründung um Eilrechtsschutz nachgesucht, die genehmigten Musikdarbietungen seien ihnen nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte ihr Begehren mit Beschluss vom 24. Juli 2012 abgelehnt (s. Pressemitteilung Nr. 30/12).
Die Kläger erhoben später Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Ausnahmegenehmigung und machten geltend, sie hätten ein besonderes Interesse an dieser Feststellung im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr. Der Lärm sei für sie unzumutbar. Die Stadt habe sich nicht um einen Alternativstandort für die Veranstaltungen bemüht und die Veranstaltungen der Landjugend auch unzureichend überwacht.
Die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie aus: Die der Landjugend Hambach erteilte Genehmigung der Stadt Neustadt sei rechtmäßig gewesen. Die Stadt habe sich zu Recht an den Vorgaben der sog. Freizeitlärmrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung in Bezug auf sog. sehr seltene Ereignisse orientiert. Die Gesamtzahl der „sehr seltenen“ Ereignisse dürfe – bezogen auf einen Veranstaltungsort – nicht mehr als fünf pro Jahr betragen. Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten seien Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB (A) in der Regel bis 24.00 Uhr zulässig. Diesen Vorgaben habe die der Landjugend erteilte Ausnahmegenehmigung entsprochen, soweit damit Musikdarbietungen unter Begrenzung der maximalen Schallpegel auf 70 dB(A) erlaubt worden seien. Dass die Hambacher Jakobuskerwe ein traditionelles örtliches Fest mit Brauchtumscharakter sei, stehe außer Frage. Die in Rede stehenden drei genehmigten abendlichen Musikveranstaltungen seien in Bezug auf das vom Lärm zwangsläufig betroffene Anwesen der Kläger drei „sehr seltene“ Lärm-Ereignisse, die aber zur Kerwe gehörten, sie seit Jahren mitprägten und so an der immissionsschutzrechtlichen Privilegierung der Kerwe teilhätten.
Der Einwand der Kläger, es sei festgestellt worden, dass der Maximalpegel von 70 dB(A) an ihrem Anwesen mehrfach überschritten worden sei, treffe zwar zu. Denn es sei bei Kontrollmessungen im Jahre 2012 zeitweise ein Lärmwert von um die 80 dB(A) gemessen worden. Dieser Wert sei jedoch nicht allein auf die Tongeräte zurückgegangen. Eingeflossen seien vielmehr auch die Geräusche der Kerwebesucher (Reden, Rufen, Gelächter), die auch anderswo auf der Kerwe gemessen worden seien, und zwar ohne dass dort gleichzeitig Musikdarbietungen stattgefunden hätten. Es müsse hier die besondere Ausnahmesituation eines traditionellen dörflichen Festes berücksichtigt werden, wie es die Jakobuskerwe darstelle, die offenbar für Besucher – jedenfalls in den Abendstunden am Wochenende – sehr attraktiv sei. Kämen aber viele Kerwebesucher, dann steige mit deren Anzahl und Verweildauer auch der durch sie verursachte Lärmpegel. Da sich die Jakobuskerwe auf den alten Ortskern entlang der Weinstraße beschränke, konzentriere sich dort auf relativ kurzer Strecke der Besucherstrom, und er verdichte sich zweifellos an besonders attraktiven Ständen wie dem der Landjugend noch zusätzlich. Nach Auffassung der Kammer sei es unter diesen Umständen geboten, den Lärm, den die Kerwebesucher verursachten, im Rahmen einer nach § 6 LImSchG zu erteilenden Ausnahmegenehmigung nicht dem von der Genehmigung Begünstigten zuzurechnen. Dieser Lärm müsse vielmehr als unvermeidlich mit einer Kerwe verbundenes allgemeines und von allen Anwohnern der Kerwemeile während der fünf Kerwetage als sozialadäquat hinzunehmendes „Kerwegrundgeräusch“ betrachtet werden, das überall mehr oder weniger stark auftreten könne und sich auch mit dem Lärm von Fahrgeschäften, Karussells und ähnlichen kerwespezifischen Angeboten vermische. Unter diesen Umständen hätten die Kläger für die begrenzte Zeit der Jakobuskerwe nicht mehr Rücksichtnahme erwarten können, als durch die Auflagen in der Genehmigung schon verlangt worden sei. Geeignete Alternativstandorte entlang der Kerwemeile habe es nicht gegeben.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. Juli 2013 – 5 K 894/12.NW –

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