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Heidelberg – Arbeitslosengeldbezug – Was tun bei Urlaubsplänen? – Information über wesentliche Punkte

Heidelberg / Metropolregion Rhein-Neckar – Die Sommerferien kommen näher, deshalb weisen die Agentur für Arbeit in Heidelberg, das Jobcenter Heidelberg und das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis aktuell wieder darauf hin, dass auch arbeitslos gemeldete Menschen Urlaubsreisen machen dürfen. Um jedoch Ärger oder Nachteile zu vermeiden, sollten einige Punkte beachtet werden – diese gelten gleichermaßen für Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II:

• Es gibt gesetzlich keinen „Urlaub von der Arbeitsuche“, sondern Regelungen zur so genannten „Ortsabwesenheit“. Wer eine Reise (= eine Ortsabwesenheit) plant, muss dies ein bis zwei Wochen vor Antritt konkret mitteilen.

• Die Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung prüfen dann, ob in der geplanten Zeit voraussichtlich passende Arbeitsstellen angeboten werden könnten, oder die Teilnahme an einem Lehrgang vorgesehen ist.

• Nur wenn beides nicht zutrifft, kann im Kalenderjahr für insgesamt höchstens drei Wochen „bezahltem Urlaub“ zugestimmt werden.

Wird eine Reise von mehr als drei Wochen geplant, so kann auch dies im Einzelfall genehmigt werden – allerdings darf die Abwesenheit sechs Wochen nicht übersteigen. Und wichtig ist, dass das Arbeitslosengeld in einem solchen Fall nur für die ersten drei Wochen weitergezahlt werden kann.

Wer länger als sechs Wochen verreisen möchte, bekommt schon von Beginn an keine Zahlungen mehr und muss sich nach der Rückkehr wieder persönlich arbeitslos melden. Fragen eines ausreichenden Schutzes im Krankheitsfalle sollten unbedingt direkt bei der Krankenkasse geklärt werden.

Richtig teuer können Reisen für diejenigen werden, die sich bei der Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter nicht abgemeldet haben – deren Ortsabwesenheit also nicht genehmigt ist. Wird ein solcher Fall bekannt, ist das Arbeitslosengeld für den gesamten Zeitraum der Abwesenheit zurückzuzahlen und ein Bußgeldbescheid kann noch dazukommen.

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