Frankenthal/Metropolregion Rhein-Neckar – Die Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz sowie dem Melderechtsrahmengesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen:
Nach § 34 Abs. 8 Satz 1 Meldegesetz darf die Melde-behörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit möglich mit Nachweisen zu belegen. Diese Auskunftssperre ist befristet und endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Liegen die Gründe für die Einrichtung der Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe von Meldedaten für Werbezwecke:
Diese Auskunftssperre ist auf Antrag im Melderegister einzutragen, wenn die betroffene Person verlangt, dass ihre Daten nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen (§ 7 Meldegesetz, § 6 Melderechtsrahmengesetz). Die Beantragung dieser Aus-kunftssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe bei Alters- und Ehejubiläen:
Aus Anlass eines Altersjubiläums (70. Geburtstag undjeder folgende) oder Ehejubiläums (50. Ehejubiläum und jedes weitere) darf die Meldebehörde aufgrund von § 35 Abs. 3 Meldegesetz Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Presse und Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn nicht bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum widersprochen worden ist. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Adressbuchverlage:
An Adressbuchverlage dürfen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Meldegesetz Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weitergegeben werden. Die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage ist nur zulässig, soweit nicht die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage nach § 35 Abs. 4 Satz 3 Meldegesetz widersprochen hat. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet:
Eine einfache Melderegisterauskunft kann nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Meldegesetz auch mittels eines automa-tisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn dieser Form der Aus-kunftserteilung nach § 34 Abs. 3 Satz 4 Meldegesetz widersprochen wurde. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Partei-en und an Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksabstimmungen:
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 35 Abs. 1 Meldegesetz an Parteien, Wählergruppen und ande-re Träger von Wahlvorschlägen Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht widerspro-chen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit Volksab-stimmungen (z.B. Volksbegehren, Volksentscheide) dürfen nach § 35 Abs. 2 Meldegesetz an Antrag-stellerinnen und Antragsteller von Volksabstimmungen sowie an Parteien Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr übermitteln die Melde-behörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die Namen und Anschriften von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn betroffene Personen ihr widersprochen haben (§ 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes). Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Datenweitergabe an öffent-lich-rechtliche Religionsgesellschaften:
§ 32 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz sieht vor, dass an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auch Grunddaten von Personen, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, weitergegeben werden dürfen. Der Familienangehörige kann jedoch nach § 32 Abs. 2 Satz 3 Meldegesetz der Weitergabe seiner Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, widersprechen. Diese Erklärung kann auch für minderjährige Kinder abgegeben werden. In diesem Fall sind die Namen der Kinder und deren Geburtsdaten in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Für die Wirksamkeit der für die minderjährigen Kinder abgegebenen Erklärung muss das Formular in dem dafür vorgesehenen Feld von allen sorgeberechtigten Personen unterschrieben werden. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen über die genannten Auskunfts-sperren erteilt der Bürgerservice im Erdgeschoß des Rathauses.
Die Sprechzeiten sind montags, dienstags und mitt-wochs von 8.00 – 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 – 18.00 Uhr und freitags von 8.00 – 12.30 Uhr. Telefo-nisch erreichbar ist der Bürgerservice unter der Ruf-nummer 06233 / 89-666.