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Neustadt – Verwaltungsgericht: Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt zu Recht eingestellt

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Der „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN)“ hat zu Recht die Bauarbeiten an der Entwässerungsanlage des ehemaligen Sparkassengebäudes am Strohmarkt eingestellt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 28. Februar 2013 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Eine Bauträger-GmbH sowie ein Privatmann, die das einstige Sparkassengebäude am Strohmarkt in Neustadt erworben haben, beabsichtigen, darin im Erdgeschoss ein Lebensmittelgeschäft sowie im Obergeschoss insgesamt sechs Wohnungen einzurichten. Mit den Bauarbeiten wurde im Laufe des Jahres 2012 begonnen. Dabei wurden u.a. in dem Gebäude Entwässerungsleitungen verlegt. Am 9. Januar 2013 stellte der ESN den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ein und verlangte die Einholung einer Entwässerungsgenehmigung.
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten beim Verwaltungsgericht Neustadt um Eilrechtsschutz nach. Während des Verfahrens stellte die Stadt Neustadt auch die „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ im Obergeschoss des Anwesens wegen fehlender Baugenehmigung ein.
Die 4. Kammer des Gerichts lehnte den Eilantrag der Antragsteller gegen die Bescheide vom 9. Januar 2013 überwiegend ab und führte zur Begründung aus, bei der Umwandlung des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Infolgedessen habe vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden dürfen und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei seien. Denn ein Gesamtbauvorhaben sei insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt würden. Damit seien hier auch die Entwässerungseinrichtungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück genehmigungspflichtig. Die Stadt Neustadt sei auch befugt gewesen, durch den ESN die Bauarbeiten an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück einzustellen. Denn die Antragsteller benötigten nach der Satzung der Stadt über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Entwässerungsgenehmigung, die sie bisher nicht eingeholt hätten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW –

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