Neustadt/Metropolregion Rhein-Neckar – Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat mit einem heute verkündeten Urteil die Klage eines Landwirts aus Heßheim gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Ortsumgehung Heßheim abgewiesen.
Nach der Planung soll in Heßheim an der Landesstraße L 453 aus Richtung Frankenthal von Osten kommend eine nördlich die Ortslage umführende Ortsumgehungsstraße zur L 520 nach Gerolsheim im Westen der Ortslage hergestellt werden. Das Vorhaben befindet sich im Nahbereich des Autobahnkreuzes Frankenthal. Ziel der Planung ist die Ortsdurchfahrt Heßheim vom hohen Verkehrsaufkommen zwischen Frankenthal und Grünstadt zu entlasten und so die innerörtliche Verkehrssituation zu verbessern.
Der Kläger machte gegen das Planvorhaben geltend, dass für eine wegen der Ortsumgehung erforderlich gewordene wasserwirtschaftliche und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sein hochwertiges Ackerland unnötig in Anspruch genommen werde. So stünde eine geeignete Alternativfläche für die Schaffung eines Ausgleichs für den durch den Straßenbau verdrängten Hochwasserrückhalteraum im Überschwemmungsgebiet des Schrakelbachs nördlich seiner Ackerflächen auf weniger hochwertigem Land zur Verfügung.
Seine auch von der Landwirtschaftskammer unterstützte Einwendung konnte das Gericht allerdings nicht überzeugen: So habe sich der Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz als Planungsbehörde bei seiner Entscheidung auf die nachvollziehbaren Bewertungen der zuständigen Wasserfachbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd gestützt, wonach die nördlich und auf tieferem Niveau gelegene Alternativfläche für die Gewinnung von neuem Retentionsraum für das durch den Straßenbau verlorengegangene Hochwasserrückhaltevolumen ungeeignet sei. Diese Alternativfläche werde danach bereits bei einem geringeren Hochwasser geflutet und stehe dann als Retentionsraum für ein sogenanntes hundertjähriges Hochwasser, für das das Überschwemmungsgebiet des Schrakelbachs ausgelegt sei, nicht mehr zur Verfügung. Hieraus folge eine Erhöhung der Hochwassergefahr für die Ortslage in Heßheim. Da der Kläger diese nachvollziehbaren Feststellungen der Wasserfachbehörde nicht mit substantiierten Einwendungen oder fachkundigen Stellungnahmen zu erschüttern vermochte, sah die Kammer keinen Grund, deren Richtigkeit anzuzweifeln oder ein weiteres Gutachten zu den Anforderungen einer solchen wasserwirtschaftlichen Ausgleichsmaßnahme einzuholen. Vielmehr habe sich angesichts der überzeugend vom LBM dargelegten Ungeeignetheit der vom Kläger für die Schaffung von neuem Retentionsraum vorgeschlagenen Alternativfläche dieser Standort für die Ausgleichsmaßnahme nicht als vorzugswürdig erwiesen.
Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 K 62/12.NW