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Südliche Weinstraße – Besuchskommission neu gewählt

Südliche Weinstraße-Metropolregion Rhein-Neckar-Der Kreistag Südliche Weinstraße hat in seiner letzten Sitzung die Mitglieder der Besuchskommission nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) neu gewählt. Die Kommission ist auf fünf Jahre gewählt und wird Einrichtungen innerhalb des Kreisgebietes in regelmäßigen Abständen besichtigen, um zu überprüfen, ob die Rechte, der nach dem PsychKG untergebrachten Personen, gewahrt werden. Im Landkreis Südliche Weinstraße gibt es drei Einrichtungen, das Pfalzklinikum und das Pfalzinstitut in Klingenmünster sowie die Privatklinik Bad Gleisweiler.

Die Besuchskommission für den Landkreis Südliche Weinstraße setzt sich aus einem Arzt für Psychiatrie (Jochen Meyer), einer Person mit der Befähigung zum Richteramt (Justiziarin Fabia Heischling), einem Vertreter der Angehörigen (Elisabeth Sauvageau), einem Vertreter der psychiatrieerfahrenen Personen (Siegfried Günther), einem Vertreter des Psychiatriebeirates (Alfred Kappau) und einem Vertreter der örtlichen Gegebenheiten (Wilfried Türck) zusammen. Den Vorsitz wurde Fabia Heischling übertragen.

Bei den Besichtigungen können die untergebrachten Personen Wünsche und Beschwerden vortragen. Die Einrichtungen sollen die Besuchskommission bei ihrer Tätigkeit unterstützen, so der Wortlaut des Gesetzes in § 29 Abs. 1 PsychKG. Der Besuchskommission ist weiter ungehinderter Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren.

Psychisch kranke Personen können gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die Unterbringung wird vom zuständigen Gericht auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde angeordnet.

Bei ihren Begehungen prüft die Besuchskommission beispielsweise, ob die an der Unterbringung beteiligte Einrichtung sich im Rahmen der Qualitätssicherung zur Basisdokumentation ihrer Arbeit verpflichtet hatte. Auch überprüft sie, ob die Einrichtung durch geeignete Maßnahmen gegen das Entweichen der untergebrachten Personen gesichert ist. Andererseits soll die Einrichtung auch für eine offene Unterbringung geeignet sein. Die Einrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung möglich ist und die Wiedereingliederung der untergebrachten Personen gefördert wird.

Die Unterbringung selbst ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzupassen. Hierzu gehören auch die regelmäßige Beschäftigung, Anregungen für die Gestaltung der Freizeit und der tägliche Aufenthalt im Freien. Die Besuchskommission überprüft ferner, ob und dass die untergebrachten Personen nur den im PsychKG vorgesehenen Beschränkungen unterliegen. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig, sofern enge gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden, z. B. wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt, gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.Oberstes Ziel der Besuchskommission ist es also, die Rechte der psychisch kranken Menschen zu stärken, indem überprüft und kontrolliert wird, ob die Verfahrenswege eingehalten werden und die Unterbringung gesetzeskonform erfolgt. Eine solche Unterbringung darf nicht zu einer bloßen Verwahrung führen. Ziel der Unterbringung muss es sein, die Gründe für die Einweisung soweit und so schnell als möglich zu beseitigen und die untergebrachten Personen zu befähigen, wieder in ihrer gewohnten Umgebung zu leben. Das PsychKG enthält zahlreiche Bestimmungen sowohl über die Rechte der untergebrachten Personen, als auch über die Befugnisse des Personals in den Einrichtungen gegenüber den untergebrachten Personen. Diese Bestimmungen sind notwendig, um Rechts- und Verfahrenssicherheit für beide Personengruppen zu gewährleisten.

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