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Neustadt – Verwaltungsgericht erlaubt Herrichtung des Geothermie-Bohrplatzes in Wörth-Schaidt

Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Das Unternehmen Geo Energy darf ab sofort mit den Arbeiten beginnen, die sich auf die Herrichtung eines Bohrplatzes in Wörth-Schaidt beschränken. Dort will die Firma nach dem Bau des Bohrplatzes zunächst Testbohrungen zur Aufsuchung von Thermalwasser in einer Tiefe von bis zu 3000 m durchführen. Falls diese erfolgreich sind, plant das Unternehmen, auf einem Teil der Fläche des Bohrplatzes ein Geothermiekraftwerk zu errichten.
Das Verwaltungsgericht hat einem Antrag der Firma auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28. Juli 2011 stattgegeben und die sofortige Vollziehung der Zulassung eines sogenannten Sonderbetriebsplans – begrenzt auf die Herrichtung des Bohrplatzes zur Vorbereitung der Tiefbohrungen – angeordnet.
Das Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz hatte im Juli 2010 die Zulassung für diesen Sonderbetriebsplan – unter zahlreichen Auflagen vor allem wasserwirtschaftlicher Art – erteilt. Die Stadt Wörth und der Wasserzweckverband Bienwald erhoben im August 2010 dagegen Widerspruch. Auch Eigentümer von in der Nähe des Bohrplatzes liegenden Grundstücken wandten sich gegen die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes erteilte Zulassung. Die Besorgnis der Stadt Wörth und der privaten Widerspruchsführer gilt der möglichen Gefahr von seismischen Erschütterungen bzw. Erdbeben und ihren Folgen für die Grundstücke und Gebäude in dem davon betroffenen Gebiet. Der Wasserzweckverband befürchtet vor allem Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung, weil der Bohrplatz innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebiets liegt, in dem sich seine Brunnen zur Trinkwassergewinnung befinden.
Aufgrund der Widersprüche konnte die Firma GeoEnergy mit den Arbeiten bisher nicht beginnen. Seit Anfang 2011 läuft das Mediationsverfahren „Tiefe Geothermie Vorderpfalz“, an dem u.a. verschiedene Bürgerinitiativen, das Land Rheinland-Pfalz und die Fa. GeoEnergy beteiligt sind. Dabei geht es um grundsätzliche Fragen der Geothermie und verschiedene Standorte für Geothermieanlagen. Unter Hinweis auf das Mediationsverfahren entschied das Landesamt für Geologie und Bergbau nicht über die Widersprüche und auch nicht über den von GeoEnergy bereits Ende 2010 gestellten Antrag auf sofortige Vollziehung des Sonderbetriebsplans „Bohrplatz“.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag von GeoEnergy jetzt statt. Das Mediationsverfahren stehe dem nicht entgegen, weil Friedenspflichten insoweit nicht vereinbart worden seien. Die Widersprüche seien wahrscheinlich unbegründet. Mit der Herrichtung des Bohrplatzes, um die es derzeit allein gehe, sei unstreitig keine Erdbebengefahr verbunden. Bohrungen seien jetzt nur bis in eine Tiefe von ca. 55 m nötig, um zwei oder drei Standrohre zu setzen, durch die später die Tiefbohrungen geführt würden. Auch eine Verunreinigung des Trinkwassers im Zusammenhang mit der Herrichtung des Bohrplatzes sei nicht zu befürchten. Dieser Gefahr sei durch die – auf fachlichen Stellungnahmen beruhenden – ausführlichen Verhaltens-, Untersuchungs – und Prüfpflichten, die der Antragstellerin in der Zulassung auferlegt seien, vorgebeugt worden.
Die Einwendungen der Gemeinde und der Bürger, die die möglichen seismischen Folgen der Tiefbohrungen beträfen, seien im Widerspruchsverfahren zum – ebenfalls schon zugelassenen – Sonderbetriebsplan „Tiefbohrung“ zu prüfen. Für die Errichtung und den Betrieb eines Geothermiekraftwerks sei ohnehin ein eigener Hauptbetriebsplan erforderlich. Im derzeitigen Verfahrensstadium würden Rechte der Widerspruchsführer nicht verletzt. Es überwiege deswegen angesichts hoher Vorlauf- und Bereitstellungskosten das Interesse der antragstellenden Firma daran, die Arbeiten zur Herrichtung des Bohrplatzes zeitnah durchführen zu können.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 5 L 344/11.NW –

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