Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Die Baugenehmigung für die „Musikwerkstatt“ in Neustadt a.d.W. war auf den Widerspruch von Nachbarn aufzuheben, da sie den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans widerspricht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger betreibt die „Musikwerkstatt“ in Neustadt a.d.W., die nach einem Brand im bisherigen Betriebsgebäude Ende Januar 2009 auf das Gelände einer ehemaligen Kaserne verlegt wurde. Mit den Umbauarbeiten an dem neu bezogenen Gebäude wurde bereits im Februar 2009 begonnen. Die Mitte März 2009 beantragte Baugenehmigung wurde kurz vor Eröffnung des neuen Lokals im April 2009 erteilt. Im September 2009 legten die Beigeladenen, die eine Betriebswohnung in der Nachbarschaft bewohnen, wegen nächtlicher Lärmbelästigungen Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Diesem Widerspruch gab der Stadtrechtsausschuss statt. Die hiergegen gerichtete Klage des Betreibers wies das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr bestätigt.
Der Stadtrechtsausschuss habe die Baugenehmigung zu Recht aufgehoben, da Vergnügungsstätten wie die Musikwerkstatt nach dem Bebauungsplan unzulässig seien. Auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten könnten sich die Beigeladenen auch berufen. Denn diese Festsetzung diene gerade dem Schutz von Betriebswohnungen und ihrer Bewohner vor Störungen, die in klassischen Gewerbegebieten nicht zu erwarten seien. Hierzu gehörten auch nächtliche Lärmbelästigungen, wie sie von der Musikwerkstatt ausgingen. Die Beigeladenen hätten ihr nachbarliches Abwehrrecht auch nicht verwirkt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil bei Erlass der Baugenehmigung die wesentlichen Investitionen bereits getätigt gewesen seien. Bis dahin habe der Kläger aber noch nicht auf eine Duldung des Lokals am neuen Standort durch die Beigeladenen vertrauen dürfen.
Urteil vom 1. Juni 2011, Aktenzeichen: 8 A 10196/11.OVG