Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Der Erweiterung des ALDI-Marktes und dem Bau eines Drogeriemarktes in der Speyerdorfer Straße in Neustadt a. d. W. steht der Bebauungsplan „Chemnitzer Straße“ entgegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die klagende Firma ALDI möchte auf einem Grundstück, das ca. 1 km Luftlinie vom Stadtzentrum von Neustadt an der Weinstraße entfernt liegt, einen vorhandenen Einzelhandelsbetrieb erweitern sowie einen Drogeriemarkt neu errichten. Die Beklagte wies den Bauantrag unter Hinweis auf den für das Grundstück geltenden Bebauungsplan zurück. Der Bebauungsplan lasse großflächige Handelsbetriebe nur für nicht zentrenrelevante Einzelhandelssortimente zu. In den von der Klägerin geplanten Vorhaben sollten demgegenüber vor allem Lebensmittel und Drogerie¬waren vertrieben werden. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Bebauungsplan, welcher nur großflächige Handelsbetriebe mit nicht-innenstadtrelevantem Sortiment zulasse, sei hinreichend bestimmt, auch wenn die Sortimentsliste nicht abschließend sei. Die beispielhafte Aufzählung von Sortimenten weise eine innere Systematik auf, nach der sich ermitteln lasse, welche Sortimente im Einzelnen im Plangebiet zulässig sein sollten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten sei auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe sich, dass sich am Stadtrand ein mit der Innenstadt stark konkurrierendes Einkaufszentrum gebildet habe. Bei dieser Sachlage erweise es sich als schlüssiges Planungskonzept, einerseits dem Ansiedlungsdruck von großflächigem Einzelhandel durch die Ausweisung von Sondergebieten nachzugeben, dort andererseits aber nur Sortimente zuzulassen, welche die bereits bekannten negativen Auswirkungen des Standorts auf die Innenstadt nicht weiter verschärften. Sei der Bebauungsplan demnach wirksam, stehe er der Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen Aldi-Marktes und die Errichtung eines Drogerie-Marktes entgegen.
Urteil vom 1. Juni 2011, Aktenzeichen: 8 A 10399/11.OVG