Weinheim/Karlsruhe / Metropolregion Rhein-Neckar – „An Deutlichkeit nicht zu überbieten“ – „Das ist ein Urteil aus Karlsruhe, das auf ganzer Linie bestätigt, was wir seit Monaten vertreten und im Gemeinderat erläutern, und er ist an Deutlichkeit nicht zu überbieten.“
Mit dieser Bewertung hat Oberbürgermeister Heiner Bernhard gestern auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe (s. PM Nr. 6 v. 20.4.2011) reagiert. Damit hatte das Gericht eine Klage des Stadtrates Peter Lautenschläger (Weinheim Plus) abgewiesen. Lautenschlägers Antrag hatte darauf abgezielt, dass die Baurechtsbehörde der Weinheimer Stadtverwaltung bei Baugenehmigungen den Gemeinderat zu beteiligen habe. Die Kammer stellte aber fest, dass die „vom Antragsteller beanspruchte Mitentscheidungskompetenz als Stadtrat nicht in Betracht kommt“. Wenn die Gemeinde – wie Weinheim – zugleich untere staatliche Baurechtsbehörde sei, „ist das Einvernehmen zwischen Behörde und Gemeinderat nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch das Befugnis, sich den Anwendungsbereich selbst zu eröffnen“. Es sei ihr dadurch nicht nur verwehrt, einem Bauherren die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für eine Ablehnung entgegenzuhalten; sie könne sich auch nicht etwa gegenüber der Widerspruchsbehörde auf Versagung berufen, heißt es in dem Urteil. Die Entscheidung für die Erteilung einer Baugenehmigung sei eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Kammer folgte damit in vollem Umfang einem Beschluss vom August 2010, in dem sie bereits in einer Eilentscheidung einen Antrag des Stadtrates „auf förmliche Beteiligung des Gemeinderats an Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde“ abgelehnt hatte.
Die Stadt habe diese Haltung, fußend auf Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes von 2004 und des VGH von 2009, am Beginn der Amtszeit des amtierenden Gemeinderates in der Konsequenz dieser eindeutigen Rechtssprechung umgesetzt. „Das Urteil gibt unsere Rechtsauffassung und Genehmigungspraxis nun eins zu eins wieder“, so der OB. Bernhard betont: „Das war nie ein Alleingang oder eine strittige Ansicht von uns, sondern stets die allgemein und im ganzen Land herrschende Meinung in dieser Frage.“ Im gleichen Zuge sei die Stadtverwaltung in ihrer Praxis bestätigt worden, den Gemeinderat über die Genehmigung von städtebaulich relevanten Maßnahmen zu informieren. So habe das Gericht es ausdrücklich gewürdigt, dass die Stadtverwaltung ihrem Informationsanspruch gerecht werde, um dadurch dem Gemeinderat sein Recht der kommunalen Planungshoheit zu bewahren.