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Speyer – OVG: Solaranlage muss nur teilweise beseitigt werden

Speyer / Metropolregion Rhein-Neckar – Im Geltungsbereich der innerstädtischen Gestaltungssatzung der Stadt Speyer ist eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, nicht zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist in Speyer Eigentümer zweier mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegen. Diese Satzung hat sich zum Ziel gesetzt, das städtebauliche Erscheinungsbild von Speyer, wie es sich nach dem Brand von 1689 auf der Grundlage des mittelalterlichen Straßensystems entwickelt hat, zu erhalten. Auf den Dächern seiner Wohnhäuser hat der Kläger Solaranlagen errichtet. Die beklagte Stadt gab dem Kläger unter Hinweis auf die Gestaltungssatzung auf, die Solarpaneelen vollständig zu entfernen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht überwiegend Erfolg. Die Beseitigungsverfügung wurde lediglich insoweit bestätigt, als dem Kläger die Entfernung der über den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Dem Kläger sei zu Recht die Beseitigung der über den Dachfirst hinausragenden Solarpaneelen aufgegeben worden. Denn dieser Teil der Anlage verstoße gegen die Gestaltungssatzung der Stadt, mit der das historische Erscheinungsbild von Speyer erhalten werden solle. Danach müsse sich die Gestaltung der Dächer im Einklang mit der Umgebung halten. Die Umgebung des Anwesens des Klägers sei durch eine im Wesentlichen einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Diesen Rahmen halte die Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers nicht ein, soweit die jeweils obere Reihe der Solarpaneelen über den Dachfirst hinausrage.
Beschluss vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11111/10.OVG

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