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Speyer – Verwaltungsgericht stoppt Tempo 70 auf B 9

Landau / Metropolregion Rhein-Neckar – Verwaltungsgericht stoppt Modellversuch Tempo 70 auf B 9 in Speyer – Auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Speyer findet seit August 2010 auf einem Teilbereich der vierspurig ausgebauten B 9 bei Speyer ein zeitlich begrenzter Modellversuch statt. Im Zuge dieses Versuchs errichtete der Landesbetrieb Mobilität entlang der betroffenen Teilstrecke Verkehrszeichen, mit denen die höchst zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt wurde. Zuvor war dort eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Nach Beginn des Versuchs formierten sich Gegner der Maßnahme – vor allem Verkehrsteilnehmer, die den maßgeblichen Streckenabschnitt befahren – sowie Unterstützer – im Wesentlichen Bewohner des westlichen Stadtgebiets von Speyer.
Ein Verkehrsteilnehmer erhob gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung Widerspruch. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Speyer hob im Widerspruchsverfahren die Verkehrszeichen auf. Er führte u.a. zur Begründung aus, dass ein auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützter Modellversuch mangels einer konkreten Gefahr nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Gegen diesen Widerspruch haben zwei Befürworter des Tempolimits Klagen erhoben. Einer der Kläger hat zudem einen Eilantrag gestellt, mit dem er erreichen möchte, dass die Beschilderung “Tempo 70” bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage verbleibt.
Der mit seinem Widerspruch erfolgreiche Autofahrer hat ebenfalls einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, mit dem er im Ergebnis erreichen möchte, dass die Strecke sofort wieder mit Tempo 100 befahren werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat jetzt über die beiden Eilanträge entschieden: Dem Eilantrag des Autofahrers hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Stadt verpflichtet, die Tempo-70 Verkehrszeichen zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen als vorläufig nicht geltend zu kennzeichnen.
In seinem Beschluss weist das Gericht darauf hin, dass bei vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für einen Modellversuch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO nicht vorgelegen hätten. Ein Modellversuch nach dieser Vorschrift dürfe nicht der Gefahrenerforschung dienen, sondern setze voraus, dass eine tragfähige Erforschung verkehrsbedingter Belastungen bereits vor Beginn des Versuchs erfolgt sei. Bürgerinitiativen oder Proteste, gleich welcher Zielrichtung, dürften eine fundierte verkehrsplanerische Prüfung vor Beginn des Versuchs nicht ersetzen. Das Gericht hat darüber hinaus offen gelassen, ob der Modellversuch nicht bereits deshalb beendet werden sollte, weil selbst die eigens für den Versuch gebildete Lenkungsgruppe die Entwicklung des Unfallgeschehens seit Beginn der Maßnahme als bedenklich bewerte.
Der Eilantrag auf vorläufige Beibehaltung des Tempolimits wurde dagegen abgelehnt.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht auch hier im Wesentlichen aus, dass ein Modellversuch lediglich zur Erprobung geeigneter Maßnahmen zwecks späterer Beseitigung oder Verminderung einer bereits feststehenden Gefahr durchgeführt werden dürfe. Gerade wegen des Erprobungscharakters eines Modellversuchs und dessen zeitlicher Beschränkung könnten im vorliegenden Verfahren die privaten Interessen von Anliegern (noch) nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als der Modellversuch hier offensichtlich nicht aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet worden sei. Dagegen sprächen zudem Schreiben des zuständigen Ministeriums, wonach die Lärmdaten ebenso wenig wie die Unfallzahlen die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 100 km/h rechtfertigten. Das Gericht verweist allerdings darauf, dass Aspekte des Lärmschutzes gegebenenfalls in einem inzwischen bei der Stadt Speyer beantragten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, mit dem Ziel einer (dauerhaften) Maßnahme zum Schutz vor Lärm und Abgasen, zu berücksichtigen sein werden. In diesem Verfahren müsse eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgen und der Stadt Speyer stehe ein Ermessen hinsichtlich des “Ob und Wie” einer Maßnahme zu. Falls eine entsprechende Lärmbelastung festgestellt werde, käme gegebenenfalls auch eine bauliche Maßnahme in Betracht.
Gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können die jeweils unterlegenen Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
VG Neustadt, Beschlüsse vom 18. Februar 2011 – 1 L 68/11.NW – und 1 L 78/11.NW –.

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