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Ludwigshafen – OVG bestätigt Ausgleichsbeiträge

Ludwigshafen/Metropolregion Rhein-Neckar – Sanierung Hemshof: Ausgleichsbeträge: OVG entscheidet zugunsten der Sanierung
Das Ziel der Stadt Ludwigshafen, Ausgleichsbeträge in das jeweilige Sanierungsgebiet zu investieren und damit den zahlungspflichtigen Eigentümern über Wohnumfeldverbesserungen zugute kommen zu lassen, ist jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als rechtmäßig bestätigt worden.
Seit zwei Jahren hat die Stadt zur Vorbereitung des Abschlusses der Sanierung Hemshof, die zum Jahresende 2012 geplant ist, verstärkt darauf hingewirkt, anfallende Ausgleichsbeträge über mit den Eigentümern frei vereinbarte Zahlungspläne einzuholen, um diese Gelder noch für ausstehende Sanierungsmaßnahmen im Hemshof einsetzen zu können. In den vergangenen Monaten wurden per Bescheid auch Eigentümer herangezogen, die zu einer freiwilligen Vereinbarung nicht bereit waren. Gegen diese Bescheide sind von sieben Eigentümern Widersprüche beim Stadtrechtsausschuss eingelegt worden, über die noch nicht entschieden worden ist.
Das im Eilverfahren von vier Eigentümern angerufene Verwaltungsgericht Neustadt hat den Vollzug der Bescheide – und damit letztlich die Zahlungspflicht – ausgesetzt. Dabei hat das Verwaltungsgericht vor allem kritisiert, dass die Stadt die einzelnen Grundstücke aus der Sanie-rung entlassen hat und nicht den Weg über die Teilaufhebung der Sanierungssatzung gegangen ist.
Die Beschwerde der Stadt Ludwigshafen gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte nun Erfolg. Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2010 erkennt das Oberverwaltungs-gericht die Verfahrensweise der Stadt als “offensichtlich rechtmäßig” an und hebt damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt aus erster Instanz auf. In der Begründung führt das Oberverwaltungsgericht weiter aus, dass für die Entlassung eines Grundstücks aus der Sanie-rung die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden könne. Denn sie sei die Grundlage für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen, die für die im Sanierungsgebiet noch durchzuführenden Maßnahmen verwendet werden können. Ausgleichsbeträge, die nach der Aufhebung einer Sanierungssatzung erhoben werden müssen, gehen in der Regel direkt zurück an Bund und Land. Die bisherigen Entscheidungen der Gerichte ergingen im Eilverfahren. Der Stadtrechtsausschuss wird über die bei ihm anhängigen Wider-sprüche im Frühjahr im Hauptsacheverfahren entscheiden. Sollte er die Widersprüche zurückweisen, können die Betroffenen Klage erheben, über die wiederum das Verwaltungsgericht Neustadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu entscheiden hätte.

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