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Neustadt – OVG-Urteile zur Westumgehung Kirchheim

Neustadt/Metropolregion Rhein-Neckar -Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B 271) darf gebaut werden – Urteile heute verkündet –
Die Planung der Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße als neuer Teil der Bundesstraße 271 ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das planfestgestellte Straßenvorhaben betrifft den Teilneubau der B 271 als westliche Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim auf einer Länge von rund 3,4 km. Die B 271 verbindet die Mittelzentren Neustadt an der Weinstraße, Bad Dürkheim und Grünstadt und führt weiter nach Norden bis zur B 420 bei Wörrstadt. Ein aus einer Bürgerinitiative hervorgegangener Verein und ein Winzer, Eigentümer von für den Straßenneubau beanspruchten Grundstücken (8 C 10350/09.OVG), haben sich gegen den Planfeststellungsbeschluss gewandt und geltend gemacht, das planende Land habe sich für eine östliche Umgehung von Kirchheim als erstem Teilabschnitt einer beabsichtigten Gesamtumfahrung der B 271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim entscheiden müssen. Nur eine Ostumfahrung werde dem Planungsziel einer Verbesserung des Straßenverkehrs auf der B 271 unter Umgehung von Ortsdurchfahrten am besten und mit geringeren Belastungen gerecht. Geklagt hat auch die Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG), die insbesondere beanstandet hat, dass die Westumgehung zu einer Verkehrszunahme auf der Zubringerstrecke der durch ihren Ort verlaufenden Landesstraße 520 führe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.
In dem Urteil zum Verfahren der Grundstückseigentümer (8 C 10350/09.OVG) heißt es: Die getroffene Trassenvariante zugunsten einer Westumgehung Kirchheim entspreche dem Planungsermessen des Landes. Eine Ostumfahrung von Kirchheim habe sich nicht als eindeutig bessere, öffentliche und private Belange schonendere Variante aufdrängen müssen. Das Land habe die Vor- und Nachteile der beiden Alternativen gesehen und gewürdigt, sich aber dennoch für die Westumfahrung entscheiden dürfen. So hätten zwar Teilaspekte gegen die Westtrasse gesprochen (z.B. geringe Erhöhung der Frostgefahr in begrenzten Teilbereichen, verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach), in der Gesamtabwägung mit den geringeren Immissions- und Naturschutzauswirkungen habe die Westroute jedoch vorgezogen werden dürfen. Die Westumgehung habe vor allen Dingen den Vorzug einer höheren Verkehrsentlastung in Kirchheim. Dies beruhe auf einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen aus Richtung Westen, das von der neuen Umgehungsstrecke nach Norden und Süden abgeführt werden könne. Ein mögliches Defizit hinsichtlich der Regelung von Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach habe indes nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. Dessen Ergänzung durch weitere Lärmschutzmaßnahmen habe der klagende Winzer für sein in Kleinkarlbach gelegenes Wohnanwesen aber ebenfalls nicht verlangen können. Denn an seinem Wohnhaus könnten nach den Ermittlungen des Landes die Immissionsgrenzwerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Wegen der Inanspruchnahme der Weinberge und der – nur in geringem Umfang zu erwartenden – Zunahme der Frostgefahr habe der Winzer nach den fehlerfreien Untersuchungen der Behörde auch nicht eine Existenzgefährdung seines Betriebs zu befürchten. Nach dem Urteil zur Klage der Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG) sind Belange der Gemeinde durch die Planung nicht verletzt worden. Auf diesen Gesichtspunkt sei die Prüfung eines von einer Gemeinde angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beschränkt. So sei hier nicht erkennbar, dass Bauplanungen oder Einrichtungen der Gemeinde nachhaltig durch die Zunahme des Verkehrs (und damit des Lärms) auf dem innerörtlichen Teil der L 520 betroffen seien. Die Gemeinde könne nicht die Wahrung von Lärmschutz für ihre Bewohner einfordern.
 
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision in beiden Verfahren nicht zugelassen.
Urteile vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen: 8 C 10350/09.OVG, 8 C 10357/09.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
 

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