Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Gemeinsam gegen illegale Geldspielautomaten: Vereinslokale in der Innenstadt werden umfassend überprüft
Eine erneute Kontrollaktion von Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Steueramt, Zoll und Polizei in Sachen Geldspielautomaten galt speziell den Vereinslokalen in der Mannheimer Innenstadt. In nicht-öffentlichen Vereinsgaststätten dürfen solche Geräte nicht aufgestellt werden. Gleich im ersten Lokal wurden die Beamten fündig und auch im nächsten sah die Situation nicht anders aus. So versiegelten die Mitarbeiter des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung in drei Vereinslokalen insgesamt 14 illegal betriebene Geldspielgeräte oder so genannte Fun Games, die wie Geldspielgeräte betrieben werden können. Eines der Lokale entpuppte sich quasi nebenbei auch noch als illegal betriebenes Wettbüro. Neben dem „game over“ wird in allen Fällen Anzeige gegen die Verantwortlichen erstattet. Auf die Beamten des Zolls wartet im Anschluss an die Aktion ebenfalls weitere Ermittlungsarbeit. Sie werden mehreren Verdachtsfällen auf Sozialleistungsbetrug nachgehen.
„Die Zahl der illegal betriebenen Geldspielgeräte ist erschreckend hoch“, macht Klaus Eberle, Leiter des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung, deutlich, dass gerade in der Vereinsgastronomie weitere Kontrollen stattfinden müssen. Seine Mitarbeiter der Abteilung Verbraucherschutz hatten bei der Aktion eine deutlich längere Liste von Lokalen dabei. Bereits nach der ersten Station war jedoch klar, dass sie nicht an einem Tag abgearbeitet werden kann. Auch Zoll, Polizei und Steueramt werden weiterhin mit von der Partie sein. Die Zusammenarbeit der Behörden hat sich bestens bewährt.
Hintergrundinformationen: In illegal betriebenen Wettbüros und in nicht-öffentlich betriebenen Vereinsgaststätten dürfen Geldspielgeräte nicht betrieben werden. Sie dürfen nur in Schank-, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden, wobei ihre Höchstzahl auf drei Geräte pro Betrieb begrenzt ist. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
Verstöße gegen die SpielVO können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, ggf. kann auch Strafbarkeit wegen illegalen Glücksspiels in Betracht kommen. In diesem Fall stünde auch die gaststättenrechtliche Konzession zur Disposition.
Zudem müssen Spielgeräte beim Steueramt, E 4,10, Fax 293-3002, angemeldet werden. Das gewerbliche Halten von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Dartspielgeräte mit Zähleinrichtung, Spiel-, Geschicklichkeits- und sonstige Unterhaltungsgeräte) in Gastwirtschaften, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten unterliegt der Besteuerung nach der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Mannheim vom 28. November 2006.