Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Fun Game-Geräte entpuppen sich oft als Geldspielgeräte “Unterhaltungsspielgeräte” werden genau kontrolliert
Im Zuge ihrer regelmäßigen Kontrollen stoßen die Beschäftigten der Abteilung Verbraucherschutz des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung vermehrt auf Spielgeräte, die auf den ersten Blick lediglich der Unterhaltung dienen. In Wirklichkeit sind diese Geräte in der Regel aber nichts als getarnte Geldspielgeräte. Die Spieler gewinnen Punkte, die im Gerät gespeichert werden. Gewonnene Punkte können letztlich in Geld umgerechnet und ausbezahlt werden.
Derartige Geräte, die dem äußeren Anschein nach keine Geldspielgeräte sein sollen, berücksichtigen oft nicht die nach der Spielverordnung bestehende Grenze, wonach an Geldspielgeräten nicht mehr als 80 Euro pro Stunde verspielt werden dürfen. In ihnen kann je nach Einstellung ein Vielfaches dieses Betrages verschwinden. “Das macht die Geräte gerade für Spielsüchtige so gefährlich”, zeigt sich Klaus Eberle, Leiter des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung, besorgt und ergänzt “keiner kann ernsthaft glaubhaft machen, dass ein Spielautomat, der mehrere hundert Euro in der Stunde schlucken kann, ausschließlich der Unterhaltung des Spielers dient.”
Die Beschäftigten der Abteilung Verbraucherschutz haben deshalb ein besonderes Augenmerk auf “Unterhaltungsspielgeräte”. Zuletzt mussten bei Routinekontrollen 38 derartige Automaten in insgesamt 14 Betrieben stillgelegt und versiegelt werden. Auch Schwerpunktkontrollen gegebenenfalls unter Beteiligung von Polizei und Zoll sind in den kommenden Wochen vorgesehen.
Hintergrundinformationen:
Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung stellt derzeit vermehrt Verstöße gegen die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielVO) fest. Sie regelt unter anderem, wo und wie viele Spielautomaten aufgestellt werden dürfen. Spielautomaten, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen nur aufgestellt werden in
1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
In Schank-, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens drei Geldspielgeräte aufgestellt werden. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
In illegal betriebenen Wettbüros und nicht-öffentlich betriebenen Vereinsgaststätten dürfen Geldspielgeräte überhaupt nicht betrieben werden.
Die SpielVO untersagt auch die Aufstellung und den Betrieb von so genannten Fun Games, wenn auf der Grundlage der Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. Gerade durch das zusätzliche Aufstellen dieser “Fun Game”-Geräte versuchen einzelne Gastronomen die Begrenzung auf höchstens drei Geldspielgeräte zu umgehen. Die Geräte vermitteln den Anschein fehlender Gewinnmöglichkeiten in Geld. In Wirklichkeit werden aber erzielte Punktegewinne in Geld ausbezahlt, wodurch es sich letztlich um Geldspielgeräte handelt.
Verstöße gegen die SpielVO können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, gegebenenfalls kann auch Strafbarkeit wegen illegalen Glücksspiels in Betracht kommen. In diesem Fall stünde auch die gaststättenrechtliche Konzession zur Disposition.
Zudem müssen Spielgeräte beim Steueramt angemeldet werden. Das gewerbliche Halten von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit (zum Beispiel Dartspielgeräte mit Zähleinrichtung, Spiel-, Geschicklichkeits- und sonstige Unterhaltungsgeräte) in Gastwirtschaften, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten unterliegt der Besteuerung nach der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Mannheim vom 28. November 2006.