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Maxdorf – VG: Keine Sperrung Kurpfalzstraße

Maxdorf / Rheinpfalzkreis / Metropolregion Rhein-Neckar – Keine Sperrung der Kurpfalzstraße für den Durchgangsverkehr
Die Entscheidung der Verbandsgemeinde Maxdorf, die von verschiedenen Anliegern beantragte Sperrung der Kurpfalzstraße in Maxdorf für den Durchgangsverkehr abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Bei der Kurpfalzstraße handelt es sich um eine ca. 1 km lange Gemeindestraße, die in Ost-West-Richtung zwischen der L 454 (Weisenheimer Straße) im Westen und dem Heideweg im Osten durch ein Wohngebiet verläuft. Westlich der L 454 befindet sich der Ortsteil Birkenheide, östlich des Heidewegs schließen sich ein Gewerbegebiet sowie ein Obst- und Gemüsegroßmarkt an.
Im Sommer 2007 beantragten die Kläger – sechs Anlieger der Kurpfalzstraße – zum Schutz vor Lärm und Abgasen die Sperrung der Straße für den gesamten Kraftfahrzeugverkehr mit Ausnahme des Anliegerverkehrs. Sie legten die Ergebnisse einer von ihnen selbst veranlassten Lärmmessung durch den TÜV vor und machten geltend, dass der überörtliche Verkehr die Straße als “Schleichweg” insbesondere zum Gewerbegebiet und zum Großmarkt benutze. Zudem werde sie täglich von rund 42 Linienbussen befahren, und dies bereits ab 5.20 Uhr.
Die für eine solche Maßnahme zuständige Verbandsgemeinde Maxdorf lehnte den Antrag ab. Auch der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg, weshalb die Anlieger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Richter haben die Klage abgewiesen. Zwar könnten nach der Straßenverkehrsordnung Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen angeordnet werden. Die Verbandsgemeinde habe aber bereits verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Kurpfalzstraße für den Durchgangsverkehr weniger attraktiv zu machen und diesen dadurch zu verringern. So sei für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t – ausgenommen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und Anlieger – die Durchfahrt verboten. Zudem sei die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, und es gelte “rechts vor links”. Auch könne fast überall geparkt werden, und im östlichen Teil der Straße seien zwei Kreisel zur Verkehrsberuhigung angelegt worden.
Angesichts dieser Maßnahmen sowie des festgestellten relativ geringen Verkehrsaufkommens von durchschnittlich zwischen 1.007 und 1.354 Fahrzeugen täglich bestünden keine Anhaltspunkte für einen relevanten Schleichverkehr, der die Behörde zu einem Einschreiten verpflichten würde. Selbst bei Zugrundelegung der von den Klägern veranlassten Lärmmessungen lasse sich eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht feststellen. Dies gelte auch für den durch die Busse verursachten Lärm, der im Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Linienbusverkehr hinzunehmen sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
 
 

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