Zweibrücken / Ludwigshafen / Metropolregion Rhein-Neckar – Kündigung des Geschäftsführers der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH wirksam
Der Kläger war als Geschäftsführer der Beklagten, der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH, beschäftigt. Diese kündigte den Geschäftsführervertrag mit dem Kläger Ende 2004 fristlos, nachdem gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Untreue, Betrugs und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in mehreren Fällen zum Nachteil der Beklagten eingeleitet worden war.
Die von dem Kläger erhobene Klage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit dieser Kündigung festzustellen, war vor dem Landgericht Frankenthal erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 11. August 2006 zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2008 diese Entscheidung mit der Begründung auf, das Oberlandesgericht habe nicht ohne mündliche Verhandlung die Berufung im Beschlusswege zurückweisen dürfen, sondern hätte durch Urteil entscheiden müssen.
Der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat nunmehr nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 9. Februar 2009 (7 U 220/05) die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Kläger habe seine Stellung als Geschäftsführer zu eigenen Zwecken ausgenutzt und dadurch die Gefahr einer Schädigung der Beklagten verursacht. Außerdem sei die Kündigung als “Verdachtskündigung” wirksam. Nachdem der Senat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen hat, steht dem Kläger gegen diese Entscheidung noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.