Mannheim / Metropolregion Rhein-Neckar – Gemeinsame Kontrollaktion von Stadt und Polizei in der Kaiserring-Passage: Stadt und Polizei gehen weiterhin konsequent gegen den Wildwuchs illegaler Spielautomaten vor. Gemeinsam haben der Fachbereich Sicherheit und Ordnung, das Steueramt und die Polizei am 10. Februar in einer Schwerpunktaktion Spielautomaten in Gastronomiebetrieben der „Borelly-Grotte“ kontrolliert. Die zweistündige Aktion hatte zum Ziel, illegal betriebene Spielgeräte festzustellen. 20 Automaten wurden stillgelegt.
In einem Lokal fand das Kontrollteam in einem zusammen gezimmerten Verschlag, versteckt hinter einem Großbild-TV, drei illegal aufgestellte Geldspielgeräte. Drei Betreiber hatten die Idee, Nebenzimmer als separates Lokal anzumelden mit dem Ziel, die ansonsten je Betrieb bestehende Grenze von drei zulässigen Geldspielgeräten zu umgehen und auf sechs zu verdoppeln. Hier verfügten die Kontrolleure ein sofortiges „game over“. Gleiches galt für eine Reihe nicht zugelassener Geräte. Die Verantwortlichen werden angezeigt und müssen nun mit Bußgeldern rechnen.
Die hohe Zahl festgestellter Verstöße unterstreicht die Notwendigkeit, auch künftig geplante, unangekündigte Schwerpunktkontrollen im gesamten Stadtgebiet durchzuführen.
Hintergrund
Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung erhält derzeit vermehrt Hinweise auf Verstöße gegen die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielVO). Sie regelt u.a., wo und wie viele Spielautomaten aufgestellt werden dürfen. Spielautomaten, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen nur aufgestellt werden in
– Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
– Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
– Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
In Schank-, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens drei Geldspielgeräte aufgestellt werden. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
Die SpielVO untersagt auch die Aufstellung und den Betrieb von so genannten Fun Games, wenn auf der Grundlage der Spielergebnisse Gewinne ausgezahlt werden. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. Gerade durch das zusätzliche Aufstellen dieser „Fun Game“-Geräte versuchen einzelne Gastronomen die Begrenzung auf höchstens drei Geldspielgeräte zu umgehen. Die Geräte vermitteln den Anschein fehlender Gewinnmöglichkeiten in Geld. In Wirklichkeit werden aber erzielte Punktegewinne in Geld ausbezahlt, wodurch es sich letztlich um Geldspielgeräte handelt.
Verstöße gegen die SpielVO können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ggf. kann auch Strafbarkeit wegen illegalen Glücksspiels in Betracht kommen. In diesem Fall stünde auch die gaststättenrechtliche Konzession zur Disposition.
Zudem müssen Spielgeräte beim Steueramt angemeldet werden. Das gewerbliche Halten von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Dartspielgeräte mit Zähleinrichtung, Spiel-, Geschicklichkeits- und sonstige Unterhaltungsgeräte) in Gastwirtschaften, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten unterliegt der Besteuerung nach der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Mannheim vom 28. November 2006. (di)