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Worms – Das Herrenporträt kehrt in die Domstadt zurück

 
Worms / Metropolregion Rhein-Neckar – Rückkehr eines Gemäldes von Anton van Dyck nach Worms.
Nach über 60 Jahren kommt ein Gemälde von Anton van Dyck zurück in das Museum der Stiftung Kunsthaus Heylshof in Worms. Es ist nicht bekannt, wen das schöne Herrenporträt von 1628 darstellt, es ist aber ein sehr stark wirkendes, eindrückliches Bild. Als nach dem 2. Weltkrieg die Kunstgegenstände des Museums zurückgeführt wurden, war dieses Bild wohl das kostbarste Stück, das fehlte. Nach einem gewonnenen Prozess der Stiftung gegen den unrechtmäßigen Besitzer kommt es nun wieder in die Heyl’schen Sammlungen. Das Bild fehlt seit den Nachkriegsjahren. Alle Nachweise, welche Kunstgegenstände des Heylshof in den Jahren 1942 bis 1944 wohin in vorläufige Sicherheit verbracht worden waren, waren nach dem verheerenden Luftangriff auf Worms vom 21. Februar 1945 vernichtet. Die meisten Gemälde hatten zwar im tiefen Depotkeller des Heylshof die Zerstörungen überstanden, aber viele waren auch ausgelagert worden. Bis zuletzt hatte der Vorstand der Stiftung Kunsthaus Heylshof gehofft, dass dieses fehlende Bild sich unter den ausgelagerten Bildern noch finden würde. Die letzten zehn Gemälde kamen erst 1949 zurück nach Worms. Sie waren in dem „Collecting Point“ der amerikanischen Armee in München verwahrt worden, weil sie in der amerikanischen Zone aufgefunden worden waren. Das Gemälde von van Dyck war nicht dabei. Erst jetzt mussten Kustos und Vorstand der Stiftung davon ausgehen, dass der van Dyck und ein Gemälde von Terborch abhanden gekommen waren. Die folgenden kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Vernehmungen führten zu keinem Ergebnis. Vergeblich blieb auch der über mehrere Jahre hinweg in der Zeitschrift „Die Weltkunst“ ganzseitig annoncierte Hinweis, dass diese Gemälde gestohlen waren, und deren Aufnahme in das umfassend die Kriegsverluste dokumentierende Werk „Verlorene Werke der Malerei“ von M. Bernhard, K. Martin und K. P. Rogner (Hrsg.).
Ein erster Hinweis kam 2001 durch den Anruf eines Kunsthändlers, der mitteilte, das als gestohlen gemeldete Gemälde von van Dyck befinde sich in einer Schweizer Privatsammlung, der aber nähere Angaben dazu nicht machen konnte oder wollte.
Im März 2004 erfuhr die Stiftung Kunsthaus Heylshof von der Niederlassung Köln des „Art Loss Register“, einer Einrichtung des Kunsthandels zum Aufspüren gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kunstwerke, dass das Bild im Frühjahrskatalog eines Wiener Auktionshauses abgebildet und zur Versteigerung angeboten worden sei. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auktionshaus überprüft das Art Loss Register regelmäßig die zur Auktion gestellten Kunstwerke.
Gleichzeitig erreichten die Stiftung auch mehrere Anrufe von Kunstfreunden, die ebenfalls darauf aufmerksam geworden waren. Als Einlieferer wurde eine Zürcher Briefkastenfirma, eine „Gesellschaft der Edelsteinfreunde A.G. in Liquidation“, festgestellt, die durch ihren Generalbevollmächtigten mit einer Wiesbadener Niederlassung im Kunsthandel tätig war.
Sofort nach Geltendmachung der Eigentumsansprüche der Stiftung Kunsthaus Heylshof wurde das Gemälde von dem Auktionshaus aus der Auktion herausgenommen und zur Herausgabe an denjenigen, der sich als der rechtmäßige Eigentümer erweisen wird, in gerichtliche Hinterlegung gegeben. Da Verhandlungen über eine gütliche Einigung an zu hohen Forderungen der „Gesellschaft der Edelsteinfreunde“ scheiterten, musste die Berechtigung der Stiftung gerichtlich geklärt werden.
Die 2005 beim Landgericht Wiesbaden erhobene Klage der Stiftung Kunsthaus Heylshof gegen die Zürcher „Gesellschaft der Edelsteinfreunde A. G. i. L.“ wurde durch Urteil vom 22. Juni 2007 zu Gunsten der Klägerin entschieden. Rechtsgutachten zweier Institute für ausländisches und internationales Privatrecht (des Instituts der Universität Heidelberg und des Max-Planck-Instituts in Hamburg) kamen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass auch nach niederländischem Recht, das möglicherweise auf einen Erwerbsvorgang bei Sotheby’s in Amsterdam 1991 anzuwenden wäre, ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht in Betracht komme, weil der damalige Erwerber, ein Kunsthändler und einer der Rechtsvorgänger der Beklagten, bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass es sich um ein gestohlenes Kunstwerk gehandelt habe.
Die gegen das Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2008 zurückgewiesen. Daraufhin hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluss vom 25. November 2008 das hinterlegte Bild zur Herausgabe an die Stiftung Kunsthaus Heylshof freigegeben. Der Beschluss ist nunmehr rechtskräftig. Das Bild wird in Kürze nach Worms zurückkehren. 
 

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