Koblenz – Eine Vornamensänderung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn durch den Namen ein Kind erkennbar belastet wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, der aus Afghanistan stammt, ist Vater eines 2002 geborenen Jungens, der den Vornamen Sabsudin erhielt. Nach der Scheidung der Eltern beantragte die sorgeberechtigte Mutter im Mai 2006 eine Namensänderung für das Kind, das mittlerweile die Schule besucht. Sie machte geltend, dass ihr Junge häufig schon mitgeteilt habe, wegen seines Namens schwer gehänselt zu werden. Zudem sei er katholisch getauft und der Vater habe seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn und zahle keinen Unterhalt. Auf Empfehlung des Rhein-Hunsrück-Kreises beschränkte die Mutter den Antrag dahingehend, dass ihr Junge zukünftig den Vornamen Sebastian tragen solle. Diesem Antrag gab der Landkreis statt. Damit war der Vater nicht einverstanden und suchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Die Klage blieb erfolglos. Es liege, so die Richter, ein die Vornamensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Namensrechts vor. Zwar sei ein Vorname grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und deshalb nicht frei abänderbar. Der Junge werde aber durch seinen bisherigen Rufnamen erheblich belastet. Auf die Hänseleien anderer Kinder, die auch auf seine Abstammung zurückzuführen seien, reagiere er sehr empfindlich. Dies sei von den Erzieherinnen des von dem Kind besuchten Kindergartens sowie seiner Klassenlehrerin bestätigt worden. Die Änderung des Vornamens in Sebastian sei gut geeignet, seine Integration in die Schulgemeinschaft zu erleichtern. Demgegenüber müssten die Belange des Vaters zurückstehen. Insbesondere rechtfertige das Argument, der Vorname sei Zeichen der Zugehörigkeit zur islamischen Gesellschaft, keine andere Beurteilung. Der Junge sie katholisch getauft und behalte den Nachnamen des Klägers, so dass die Namenskontinuität und Verbindung zu seinem Vater gewahrt bleibe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Dezember 2008, 5 K 957/08.KO)