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Frankenthal – Kein unbegrenzter Alkohol an Tankstellen

Frankenthal / Rhein-Neckar – Kein unbegrenzter Verkauf von alkoholischen Getränken an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten.
Das Verbot, an Tankstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge abzugeben, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in vier Urteilen vom 13. November 2008 entschieden. Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz darf an Tankstellen während der Ladenschlusszeiten sog. Reisebedarf verkauft werden; hierzu zählen u. a. Genussmittel in kleineren Mengen.
 
Die Stadt Frankenthal hatte im November 2007 unter Hinweis auf dieses Gesetz mehreren Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet aufgegeben, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alkoholische Getränke abhängig von ihrem jeweiligen Alkoholgehalt nur noch in bestimmten Mengen und auch nur an Reisende zu verkaufen.
 
Hiergegen hatten vier Tankstellenbetreiber nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie machten im Wesentlichen geltend, aus den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes ergebe sich zum einen nicht, dass der danach zulässige Verkauf von Reisebedarf auf Reisende beschränkt sei. Zum anderen sei die Stadt nicht berechtigt, den im Gesetz verwendeten Begriff der „Genussmittel in kleineren Mengen“ selbst auszulegen; dies müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
 
Die Klagen blieben erfolglos. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung gab der Vorsitzende Richter hierfür eine zusammenfassende Begründung:
 
Das Verbot, alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge an jedermann zu verkaufen, ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Ladenöffnungsgesetz und sei daher von allen Tankstellenbetreibern in Rheinland-Pfalz zu beachten. Dies gelte nicht nur für den von der Stadt Frankenthal in ihrem Bescheid genannten Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, sondern darüber hinaus auch für Sonn- und Feiertage und den 24. Dezember ab 14.00 Uhr. Da die Tankstellenbetreiber und die Stadt aber unterschiedlicher Auffassung über die Rechtsfrage gewesen seien, was unter den im Gesetz verwendeten Begriffen „Reisebedarf“ und „Genussmittel in kleineren Mengen“ zu verstehen sei, sei die Stadt berechtigt gewesen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mittels Verwaltungsakt das schon im Gesetz angeordnete Verbot für den Einzelfall zu konkretisieren.
 
Zu Recht sei die Stadt dabei davon ausgegangen, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr alkoholische Getränke nur an Reisende abgegeben werden dürften. Denn der Verkauf von alkoholischen Getränken sei in dieser Zeit u. a. aus Gründen des Konkurrentenschutzes nur als Reisebedarf in Form des „Genussmittels in kleineren Mengen“ zulässig. Reisebedarf könnten nur Reisende haben, d. h. Personen, die die Tankstellen aufsuchten, um diese im Zusammenhang mit den während der Ladenschlusszeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen in Anspruch zu nehmen. Eine Tankstelle sei gerade kein „Ersatzminimarkt“.
 
Den Begriff der „Genussmittel in kleineren Mengen“ habe die Stadt großzügig zu Gunsten der Tankstellenbetreiber ausgelegt, indem sie alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person vom Verbot ausgenommen habe. Hierdurch würden die Tankstellenbetreiber nicht in eigenen Rechten verletzt.
 
Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden kann.
 
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 13. November 2008 4 K 797/08.NW, 4 K 802/08.NW, 4 K 816/08.NW und 4 K 817/08.NW
 
 

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