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Worms – Kein Datenverkauf an Dritte

Worms /Rhein-Neckar – Datenverkauf findet in der Wormser Meldebehörde nicht statt – Melderegisterauskünfte stehen unter strengem Gesetzesvorbehalt
 
Der in der Ausgabe der Wormser Zeitung vom 11.09.08 veröffentlichte Bericht über die Weitergabe persönlicher Daten vermittelt den Eindruck, die Stadtverwaltung gehe leichtfertig mit Datenauskünften um und verdiene mit einem Datenverkauf Geld. Zudem könnte der Eindruck entstehen, sie verkaufe Daten an professionelle Händler. Dieser mit der Berichterstattung möglicherweise vermittelte Eindruck ist unzutreffend und würde dem Datenschutz und den melderechtlichen Vorschriften widersprechen, teilt die Stadtverwaltung mit.
 
Oberbürgermeister Michael Kissel stellt klar, dass das Bundesdatenschutzgesetz und das Meldegesetz Rheinland-Pfalz einheitlich für alle Meldebehörden die Weitergabe personenbezogener Daten regelt. Die Wormser Meldebehörde, so der Oberbürgermeister und der zuständige Bereichsleiter Wolfgang Brinkmann, entscheide streng nach gesetzlichen Vorgaben bei Anfragen nach Auskünften aus dem Melderegister und nicht nach eigenem Ermessen. Der Anfragende besitze einen Rechtsanspruch auf Melderegisterauskünfte. Die festzusetzende Verwaltungsgebühr ist wie bei allen Dienstleistungen der öffentlichen Hand einheitlich geregelt und das jährliche Gebührenaufkommen bei der Meldebehörde einschließlich der Ausstellung von Pass- und Ausweisdokumenten decke noch nicht einmal umfänglich den Personal- und Sachaufwand. Der Eindruck des „Geldverdienens“ durch Melderegisterauskünfte sei daher gänzlich unzutreffend.
 
Die einfache Melderegisterauskunft setzt voraus, dass Name und Vorname sowie der Wohnort dem Anfragenden bekannt sind, damit sein Begehren auf Bestätigung dieser Daten und Angabe der aktuellen Wohnanschrift überhaupt erfüllt werden kann. Gerade diese Wohnsitzanfragen und ihre Bestätigungen sind Dienstleistungen, die den vielfältigen Interessen einer Gesellschaft entsprechen und einem funktionierenden Geschäftsleben dienen, ergänzt die Stadtverwaltung. Unverständlich wäre die Versagung einer Auskunft, wenn sie berechtigten und nachvollziehbaren Interessen in der eigenen Familie oder in der Nachbarschaft oder in Rechtsbereichen betrifft. Schließlich handelt es sich bei einfachen Melderegisterauskünften um Daten, die in jedem Telefonbuch oder Geschäftsverzeichnis nachzulesen sind. In den allermeisten Fällen wird einer Datenweitergabe bewusst oder unbewusst bei zivilrechtlichen Verträgen oder Bestellungen mit einem Versandhaus, einem Buch- oder Illustriertenverlag oder einem Handyvertrag, um nur einige Beispiele zu nennen, unter dem Kleingedruckten das Einverständnis gegeben, erläutert Bereichsleiter Brinkmann die Hintergründe eines Datentransfers außerhalb des behördlichen Geschehens.
 
Anders verhält es sich dagegen bei den sogenannten erweiterten Melderegisterauskünften. Bereichsleiter Wolfgang Brinkmann hebt aus seiner berufsbezogenen Praxis hervor, dass in diesen Fällen grundsätzlich ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachzuweisen oder mit  Urkunden oder rechtlichen Titeln zu belegen ist. Nur dann werden Auskünfte über Familienstand, Geburts- und Heiratsdaten, frühere Wohnsitze oder Ehepartner erteilt. Diese Auskünfte dienen regelmäßig der Rechtssicherheit bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften und werden überwiegend Rechtsanwälten, Notaren und Inkassogeschäften erteilt. Es wäre unverständlich, wenn ein Vertragspartner unter Hinweis auf eine Melderegistersperre untertauchen könne, um sich so seinen finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, erläutert Wolfgang Brinkmann.
 
Die Gruppenauskunft beinhaltet die Weitergabe personenbezogener Daten nach einem bestimmten Auswahlkriterium, wie Geschlecht und Alter. Diese Auskunft wird im öffentlichen Interesse erteilt, wie beispielsweise an öffentlich-rechtliche Krankenkassen bei der Gesundheitsvorsorge oder einem anerkannten Verband bei der Wahrnehmung öffentlicher Belange.
 
Oberbürgermeister Kissel verdeutlicht, dass die Vermittlung von Daten aus öffentlichen Registern immer dann verwerflich und unzulässig ist, wenn deren Auswertung ausschließlich geschäftlichen Interessen für das Gewinnen von Kunden und Aufträgen dient. Daten zu diesen Zwecken erteile die Wormser Meldebehörde nicht und seiner  Verwaltung liege es fern, mit Daten in unzulässiger Weise Geld verdienen zu wollen.
 
Die Wormser Meldebehörde kenne ihre Verantwortung bei Melderegisterauskünften und behandele Anfragen mit gebotener Sensibilität. „Wir wollen nicht zum gläsernen Menschen beitragen und erteilen Auskünfte nur dann, wenn sie mit Recht und Gesetz vereinbar sind“, führt der Oberbürgermeister aus.

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