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IHK warnt: Vor fehlender Firmenlaufversicherung

IHK warnt –  Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme am Firmenlauf
Die IHK Pfalz verweist auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, demzufolge die Teilnahme an einem jährlichen Firmenlauf und der sich anschließenden Läuferparty nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Diese Entscheidung fällte das Gericht mit Urteil vom 18.03.2008, Az: L 3U 123/05. Nicht jede sportliche Veranstaltung eines Unternehmens genieße den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Beschäftigte seien daher gut beraten, sich auch privat gegen solche Unfälle zu versichern. Auch Arbeitgebern sei zu empfehlen, ihre Mitarbeiter entsprechend darauf hinzuweisen. Eine bei einem Kreditinstitut beschäftigte Läuferin nahm an dem von ihrer Firma jährlich veranstalteten Laufwettbewerb in der Frankfurter Innenstadt teil. Auf dem Heimweg von der Läuferparty zog sie sich beim Einstieg in die S-Bahn eine Beinfraktur zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft weigerte sich, der Klägerin Entschädigungsleistungen zu gewähren, da kein Arbeitsunfall vorliege. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass die Laufveranstaltung eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darstelle, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Das Hessische Landessozialgericht urteilte im Gegensatz zur ersten Instanz, dass der Laufwettbewerb und die sich anschließende Läuferparty weder als Ausübung von Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen seien, so dass der Heimweg der Klägerin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.

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