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Neustadt – Verwaltungsgericht hebt Tempo 80 auf

Neustadt / Ludwigshafen – B 9: Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig
Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B 9 zwischen dem Oggersheimer Kreuz und der Anschlussstelle Ludwigshafen-Maudach/Mutterstadt in Fahrtrichtung Süden durch die Rechtsausschüsse der Stadt Ludwigshafen und des Rhein-Pfalz-Kreises war rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am heutigen Tag entschieden.
Die Stadt Ludwigshafen und der Rhein-Pfalz-Kreis hatten im September 2006 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der B 9 von 100 km/h auf 80 km/h gesenkt und zugleich ein Überholverbot für Lkw angeordnet. Gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung hatten mehrere Pkw-Fahrer Widerspruch erhoben, der hinsichtlich der Fahrtrichtung Süden Erfolg hatte: die Anordnung von 80 km/h wurde von den Rechtsausschüssen aufgehoben.
Hiergegen klagte der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständige Fachaufsichtsbehörde beim Verwaltungsgericht. Das Gericht hat die Klagen abgewiesen. Bei der mündlichen Urteilsverkündung gab die Vorsitzende Richterin eine zusammenfassende Begründung: Zwar sei es auf der B 9 infolge der Einführung der Mautpflicht auf den Bundesautobahnen mit Beginn des Jahres 2005 zu einer wesentlichen Zunahme des Schwerlastverkehrs gekommen. Die Straßenverkehrs-Ordnung verlange aber darüber hinaus „erhebliche Auswirkungen“ der veränderten Verkehrsverhältnisse auf die Sicherheit des Straßenverkehrs. Solche seien nicht zu erkennen, da in der Fahrtrichtung nach Süden die Anzahl der Unfälle nach Einführung der Mautpflicht trotz Zunahme des Schwerlastverkehrs sogar gesunken sei und die Unfallkostendichte unter den Durchschnittswerten liege. Zudem komme den Behörden – d.h. hier den Rechtsausschüssen – bei der Entscheidung über eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Gesetz ein sog. Ermessensspielraum zu, welchen das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Dieser Ermessensspielraum wäre vorliegend nur dann überschritten worden, wenn die nunmehr wieder geltende Beschränkung auf 100 km/h in Kombination mit dem Überholverbot für Lkw völlig unzureichend und die Reduktion auf 80 km/h zwingend geboten wäre; für eine solche Zuspitzung der Verkehrssituation lägen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt

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