Ludwigshafen - IHK Pfalz: Kampf gegen Adressbuchschwindel

20.02.2012 12:27 | Rubrik: Wirtschaft | Ort: Ludwigshafen am Rhein

Ludwigshafen/Metropolregion Rheinneckar - Kampf gegen Adressbuchschwindel - Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt „Gewerbeauskunftzentrale“

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011, Az.: 39 0 148/10, bestätigt, wonach die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH – besser bekannt als „Gewerbeauskunftzentrale“ – die im Geschäftsverkehr benutzten Angebotsformulare für Adressbucheinträge im Internet zu unterlassen hat. Die Berufung der „Gewerbeauskunftzentrale“ wurde nach mündlicher Verhandlung am 14.02.2012 zurückgewiesen (Az.: I-20 U 100/11). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Pfalz warnt bereits seit August 2010 vor Adressbuchschwindel der „Gewerbeauskunftzentrale“. Betroffene Unternehmen, die das Formular irrtümlich unterzeichnet haben, eröffnet diese Entscheidung gute Chancen, dass auch eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung vor Gericht Bestand haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall (Az.: I ZR 157/10) bereits entschieden, dass eine irreführende Formularaufmachung in der Gesamtbetrachtung wettbewerbswidrig ist.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. hatte die Gewerbeauskunftzentrale auf Unterlassung der Verwendung des Angebotsformulars verklagt. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Werbung mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrags mehr als einen Monat beträgt, als Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung eingestuft, da der Eindruck erweckt werde, dass die angebotene Leistung durch Zahlung in dieser Höhe zu erhalten sei. Auch die Überschrift “Gewerbeauskunft- Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge -“ erwecke den Eindruck, es handele sich um eine öffentliche Stelle. Dieser Eindruck werde durch die Gestaltung des Textes als Formular verstärkt, da die voreingetragenen Angaben zu prüfen und zu ergänzen seien. Die Richter befanden, dass die Gestaltung des Formulars in seiner Gesamtaufmachung irreführend sei, da Adressaten in mehrfacher Hinsicht getäuscht werden.

Die Gewerbeauskunftzentrale hatte massenhaft ein amtlich gestaltetes Formular verschickt und um Überprüfung der Unternehmensdaten gebeten. In der Annahme, es handele sich um ein öffentliches Verzeichnis, hatten zahlreiche Unternehmen den Vordruck ausgefüllt und unterzeichnet und dann eine Rechnung über rund 600 Euro erhalten. Mit der Unterschrift kam ein kostenpflichtiger Zweijahresvertrag über einen Eintrag in einem Adressverzeichnis zustande, den die Unternehmer nicht wollten und der für sie wirtschaftlich nutzlos war.

Wer einen Adressbuchschwindel vermutet, sollte sich an die IHK Pfalz zwecks rechtlicher Unterstützung wenden. Die IHK Pfalz kooperiert ständig mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. bei der Bekämpfung des Adressbuchschwindels.