Obrigheim / Neckar-Odenwald-Kreis / Metropolregion Rhein-Neckar (ots) – Im Zusammenhang mit den geplanten Castor-Transporten vom Kernkraftwerk Obrigheim zum Gemeinschaftskernkraftwerk Neckar in Neckarwestheim, die auf dem Wasserweg stattfinden sollen, bestehen im Einsatzraum besondere Vorschriften bzw. Verbote im Hinblick auf den Betrieb von sogenannten Drohnen. Um einen sicheren Transport der Brennelemente gewährleisten zu können, gelten für die Bereiche der Belade- und Entladestellen sowie für die gesamte Transportstrecke auf dem Neckar insbesondere folgende Regelungen:
- Drohnenflüge über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern
von Einsatzorten der Polizei sowie anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind verboten. Als Einsatzorte gelten Bereiche, in denen sich Einsatzkräfte der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben aufhalten. Die räumliche Ausdehnung kann
mehrere hundert Meter betragen. - Im Abstand von 1,5 Kilometern und in einer Höhe bis 880 Meter um die Kraftwerke Obrigheim und Neckarwestheim gilt ebenfalls ein Flugverbot. Das Verbot gilt auch für andere Luftsportgeräte wie Drachen- und Gleitschirme sowie Ballone. Wer trotzdem einfliegt, begeht eine Straftat.
- Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden. Ein seitlicher Abstand von 100 Meter ist zudem einzuhalten. Das gilt auch dann, wenn die Teilnehmer zugestimmt haben.
- Der Neckar ist in dem genannten Bereich als Bundeswasserstraße eingestuft. Jeder Flug über und 100 Meter seitlich davon ist verboten.
- Flüge über sowie 100 Meter seitlich von Eisenbahnbrücken undanderen Bauwerken der Bahn, sowie Brücken von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (auch über dem Neckar) sind verboten.
- Drohnen haben Polizei- und Rettungshubschrauber stets auszuweichen. Bereits die Annäherung kann zur Straftat werden.
- Flüge zur Nachtzeit sind verboten, Gegenstände und Stoffe dürfen nicht abgeworfen werden.
- Den Aufforderungen der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten. Drohnen in der Luft müssen sofort gelandet werden.
- Ordnungswidrigkeiten gegen das Luftrecht können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- Bei Vorliegen von Straftatbeständen wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe muss gerechnet werden.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei auch ausdrücklich auf das gemäß Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bestehende Bade- und Schwimmverbot hin:
- Das Schwimmen und Baden in Schleusenbereichen, im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten, an durch Verbotsschild gekennzeichneten Stellen und im Bereich bis zu 100 Meter ober- und unterhalb einer Brücke oder eines Wehres ist verboten. Badende und Schwimmende an anderen Stellen haben sich zudem so zu verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder Verband nicht behindert wird.
- Für Schwimmer im Neckar, die sich im Nahbereich des Transports oder von begleitenden Booten befinden, können durch entstehende Sogwirkungen und Wellenschlag unkalkulierbare Risiken bis hin zur Lebensgefahr entstehen. Zudem herrschen im Bereich von Schleusanlagen oder Brücken extreme Strömungsverhältnisse, welche eine große Gefahr für Schwimmer darstellen.
Die Polizei wird Zuwiderhandlungen konsequent verfolgen und zur Anzeige bringen.