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Rhein-Pfalz-Kreis – Landratswahl am 05.03.2017

Rhein-Pfalz-Kreis / Mutterstadt / Metropolregion Rhein-Neckar.
Am Sonntag, 05. März 2017, findet im Rhein-Pfalz-Kreis die Landratswahl statt

Schnellinfos für Wahlberechtigte

Wahlberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, die seit 05. Dezember 2016 ihren Hauptwohnsitz im Rhein-Pfalz-Kreis haben, Deutsche sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben, und das 18. Lebensjahr vollendet haben, also am 05.03.1999 oder früher geboren sind.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular (Rückseite der Wahlbenachrichtigung).

Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch (info@mutterstadt.de) beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen.

An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!

Bitte nehmen Sie an der Wahl teil!

DIESE MELDUNG BITTE TEILEN UND WEITERLEITEN! DANKE!

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