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Neustadt an der Weinstraße – Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und anderer Gesetze

Neustadt an der Weinstraße/Metropolregion Rhein-Neckar. Öffentliche Bekanntmachung der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Untere Immissionsschutzbehörde

Die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, hat bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße am 11. Januar 2016 einen Antrag auf die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Flurstück 10732 in der Gemarkung Mußbach (WEA 01) und auf dem Flurstück 10691-1 ebenfalls in der Gemarkung Mußbach (WEA 02), nördlich der Eisenbahntrasse zwischen Hassloch und Neustadt sowie südlich der Autobahn A 65 beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs VESTAS V126 mit einer Nennleistung von 3.300 kW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m (Gesamthöhe somit 212 m). Die Inbetriebnahme des Windparks ist für das Jahr 2017 vorgesehen. Im räumlichen Umfeld befinden sich östlich der beiden projektierten Anlagen bereits die zwei Hasslocher Windenergieanlagen sowie noch weiter östlich die beiden Anlagen des Windparks Dannstadt.

Für das Vorhaben ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 ff., 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs.1 Nr. 2 und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erforderlich. Die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße – Untere Immissionsschutzbehörde – führt auf Antrag der juwi Energieprojekte GmbH nach § 19 Abs. 3 BImSchG ein förmliches Verfahren gemäß § 10 BImSchG und der Verordnung über Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durch und entscheidet über die Zulässigkeit oder die Ablehnung des Vorhabens. Durch ein förmliches Verfahren wird der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung gegeben. Das Vorhaben bedarf der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen, sowie die Umweltverträglichkeitsstudie und die dazu gehörigen Unterlagen im Sinne von § 6 UVPG (§ 9 UVPG in Verbindung mit § 73 erwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) liegen

von Freitag, 5. Februar 2016 bis einschließlich Freitag, 4. März 2016 bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Umweltabteilung, Zimmer 45, Hindenburgstraße 9 a, 67434 Neustadt an der Weinstraße.

während der Dienststunden – montags bis mittwochs von 8 bis 16 Uhr, donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG erfolgt die Information der öffentlichen Bekanntmachung sowie der auszulegenden Unterlagen im amtlichen Veröffentlichungsblatt sowie im Internet auf der Homepage der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße unter www.neustadt.eu. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und der Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht (vgl. §10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG).

Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß §10 Abs. 3 BImSchG innerhalb der Auslegungsfrist und bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis zum 18. März 2016) schriftlich bei der genannten Auslegungsstelle erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hinsichtlich gleichförmiger Einwendungen (mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) wird auf § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit den §§ 17, 18 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verwiesen. Gemäß §12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen dem Antragsteller und, soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekannt zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsschreiben an den Antragssteller zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntmachung unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt bleiben können, wenn die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben. Die Durchführung des Erörterungstermins liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde (§10 Abs. 6 BImSchG). Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen haben, erörtert. Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, ist dieser für Montag, 18. April 2016, 9 Uhr, im Ratssaal vorgesehen. Die Erörterung kann bei Bedarf fortgesetzt werden. Bei Bedarf kann sie auch verschoben werden oder ausfallen.

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden, der Antragssteller und diejenigen, die rechtzeitig – d.h. in der Zeit vom 5. Februar 2016 bis zum 4. März 2016 – bei der Auslegestelle Einwendungen erhoben haben. Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

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