• /// METROPOLREGION RHEIN-NECKAR NEWS

Neustadt – Einsicht in das Wählerverzeichnis

Neustadt/Metropolregion Rhein-Neckar – Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am Sonntag, 27. März 2011
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Neustadt an der Weinstraße wird in der Zeit vom 7. März 2011 bis 11. März 2011 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Rathaus, Zimmer 116, Marktplatz 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße
für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 8 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 11. März 2011 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Rathaus, Zimmer 116, Marktplatz 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 6. März 2011 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum 11. März 2011 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 42 – Neustadt an der Weinstraße (umfasst die kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße sowie vom Landkreis Bad Dürkheim die verbandsfreie Gemeinde Haßloch und die Verbandsgemeinde Lambrecht) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme
in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung
(bis zum 6. März 2011) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
§ 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 11. März 2011) versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
§ 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs.
1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadtverwaltung
Neustadt an der Weinstraße gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 25. März 2011, 18 Uhr, bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße,
Rathaus, Briefwahlbüro, Marktplatz 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, der Vorname, Tag der Geburt und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus
soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Stimmbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung
entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch
diese Adresse angegeben werden.
Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse:
wahlen@stadt-nw.de .
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag
noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter
Nummer 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte behinderte
Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

4. Mit dem Wahlschein werden zugleich
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, ein amtlicher Wahlumschlag, ein amtlicher, mit der Anschrift der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, an
die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener orangefarbener Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl übersandt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Marktplatz 1, 67433
Neustadt an der Weinstraße abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Rathaus, Marktplatz 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
 

DIESE MELDUNG BITTE TEILEN UND WEITERLEITEN! DANKE!

  • PREMIUMPARTNER
    Pfalzbau Ludwigshafen


    PREMIUMPARTNER
    Kuthan Immobilien


    PREMIUMPARTNER
    HAUCK KG Ludwigshafen

    PREMIUMPARTNER
    Edeka Scholz


    PREMIUMPARTNER
    VR Bank Rhein-Neckar

    PREMIUMPARTNER
    Hier können Sie werben!


    PREMIUMPARTNER



///MRN-News.de