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Neustadt nicht Haßlocher Holzkohlegrill zuständig

Haßloch / Neustadt /  Metropolregion Rhein-Neckar – “Leisböhler Weintage” in Haßloch ohne Holzkohlegrill – Eine Imbissanbieterin darf auf dem Weinfest “Leisböhler Weintage” in Haßloch keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Die Gemeinde Haßloch veranstaltet vom 14. bis 16. Mai 2010 die “Leisböhler Weintage”. Die Antragstellerin ist eine Gastronomin aus Haßloch, die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei der Gemeinde, mit einem solchen Stand zu dem Fest zugelassen zu werden. Die Verwaltung lehnte den Antrag am 24. März 2010 ab: Sie habe den Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.

Dagegen hat sich die Antragstellerin am 10. Mai 2010, vier Tage vor dem Fest, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Zu dem Weinfest sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv, insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgelehnt. Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats, der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie sich erst am 10. Mai 2010 an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag schon im März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe, sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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